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In Italien - Der Suezkanal - Letzte Kämpfe : mit einem Bildnisse / von Alfred Birk
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Anmerkungen

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Schu\ Fuß betragen; in Bögen unter 2000 Fuß Halbmesser ist sie bis höchstens 0'08 Fuß angemessen zu erweitern. Der kleinste Krümmungshalbmesser ist 1200 Fuß, in Bahnhöfen in durchgehen­den Gleisen 600 Fuß, nie aber unter 500 Fuß; die äußere Schiene ist in Bögen höher zu legen, als die innere. Der größte Radstand bei Wagen mit festen Achsen ist mit 15 Fuß festgesetzt. Jedes Fahrzeug, das auf andere Bahnen übergehen soll, muß mit ela­stischen Stoß- und Zugeinrichtungen versehen sein; alle Fahrzeuge müssen Notketten besitzen.

15 Die Linien der Po-Flottille waren nach dem Vertrage mit dem Lloyd: die Lagunen von Venedig bis Brondolo; die Kanäle von Brondolo bis Cavanella; der Po von Cavanella bis zum Tes­sin; der Tessin bis Pavia; der Kanal von Pavia; der Naviglio grande; der Tessin bis zum Lago maggiore. Im ersten Jahre waren beizustellen: 2 Dampfer mit 100 PS für den Personenver­kehr; 3 Dampfer mit 150 PS für den Schleppdienst auf dem Po; 2 Dampfer mit 40 bis 50 PS für den Schleppdienst zwischen Ve­nedig und Chioggia; 3 Schraubendampfer für die Strecke Triest Cavanella und wenigstens 40 Schleppkähne.

16 Ein besonderesReglement über die Amtswirksamkeit der Internationalen Kommission für die italienische Zentralbahn im Sinne des 23. Artikels der Konvention vom 1. Mai 1851 verlieh dieser Kommission die Rechte einer Bau- und Betriebs-Überwa­chungsbehörde. Sie hatte die Pläne zu genehmigen, die Ausfüh- rungsw'eise der Bauwerke, die Art der Bahnausrüstung zu be­stimmen, die Baufristen vorzuschreiben, die Bauleitung zu über­wachen, die ganze Geldgebarung zu überprüfen, Streitfälle im Bereiche der Beamten und Angestellten und mit den Reisenden und Verfrächtern zu entscheiden, die Sicherheit der Anlage, die Erhaltung der Bahn, die Ausgestaltung des Signalwesens und der Sicherungseinrichtungen, die Betriebsdurchführung zu überwachen; sie nahm entscheidenden Einfluß auf die Anstellung der Beamten und Diener. Bei der Abstimmung der Kommission hatte der päpst­liche Kommissär als erster seine Stimme abzugeben; die Kom­missäre der anderen Regierungen folgten in alphabetischer Ord­nung; in gleicher Reihenfolge waren auch die Akte zu unterschrei­ben. Jedem Kommissär war ein besonderer Wirkungskreis zur Berichterstattung zugeteilt. (Dokumente, die italienische Zentral­bahn betreffend. Triest 1852.)