VI. Die Kämpfe um die Gründerrechte.
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läßlich eines Strafverfahrens gegen die Gesellschaft im Jahre 1903 legte diese über gerichtlichen Auftrag die Gründerliste des Jahres 1861 vor. Diese vorgelegte Liste trug das Datum vom 4. Mai 1861, enthielt aber nicht 166, sondern nur 165 Namen! Die Strafkammer erklärte, 100 ) daß zweifellos schon vor dem Jahre 1861 eine vom Wali genehmigte Gründerliste vorhanden war, daß Negrelli darin verzeichnet war, daß — wenn die Liste vom Jahre 1861 genau wäre — seine Anteile darin eingetragen sein müßten, daß ferner aus einer Reihe von Umständen klar hervorgeht, die Auslassung könne nicht vom Wali herrühren und daß daher nur Lesseps die Auslassung verursacht haben kann. Die Strafkammer hielt aber eine betrügerische Absicht Lesseps’ nicht erwiesen. Nun ist aber noch — wie aus den gerichtlich beschlagnahmten Schriftstücken der Kanalgesellschaft erhoben wurde — eine Gründerliste aus dem Jahre 1869 vorhanden. Sie nennt als Gründer 180 Personen, denen auch tatsächlich die ihnen aus Gründeranteilen zufließenden Vorteile zugewendet wurden. Während auf ihr mehrere Namen —so auch Charles de Lesseps — zweimal erscheinen, fehlen acht Namen der Liste vom Jahre 1861. Die Gesellschaft rechtfertigte dieses Vorgehen damit, daß einige der Ausgelassenen die ihnen zugedachten Gründeranteile ausgeschlagen hätten, und daß anderen die Mitteilung von der Zuweisung ihrer Anteile nicht habe zugestellt werden können, weshalb man auf sie nicht mehr Bedacht zunehmen gebraucht habe. Sie erklärte ferner, daß ein Verwaltungsratsbeschluß hierüber nicht bestehe und möglicherweise Lesseps allein diese Änderungen vorgenommen habe. Die erste Kammer des Tribunal Civil de la Seine in Paris entschied, daß die Gesellschaft zu diesem Vorgehen befugt sei und von einem Akkreszensrechte der übrigen Gründer nicht die Rede sein könne. 101 )
2. Gründerrechte. Die eigentümlichen Machenschaften mit den Gründerlisten, in die wir vorstehend hineingeleuchtet haben, erwecken selbstverständlich den Verdacht, daß die Gesellschaft nicht gegen alle Gründungsmitglieder in rechtschaffener Weise vorgegangen ist. Bedrängt durch geldliche Schwierigkeiten, mit denen sie während des Baues und in den ersten Betriebsjahren zu kämpfen hatte, und bestrebt, einzelnen Persönlichkeiten besondere geldliche Anerkennungen zukommen zu lassen, fand sie in der Verleihung von Gründerrechten einen augenblicklich sehr bequemen Ausweg aus den bedrückenden Geldsorgen. Um aber die Anzahl der Gründer und durch sie die künftige Belastung