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Geschichte des Suezkanals.
der Gesellschaft nicht zu vermehren, entschloß man sich, Mitglieder, die der Gesellschaft nicht mehr nützen konnten, aus den Listen zu streichen. Dieser zum mindesten unedle Vorgang ist zweifellos Negrelli gegenüber eingeschlagen worden. Aber auch von anderer Seite, von den Erben anderer Persönlichkeiten, die Lesseps als Macher des Kanals zur Zeit seiner verzweifelten Kämpfe gegen die Widersacher des Unternehmens zu seiner Unterstützung herangezogen hat und die ihm solche auch in oft erfolgreicher Weise gewährten, werden Ansprüche auf Gründerrechte erhoben. Es ist hier nicht der Ort, Namen zu nennen; es würde viel zu weit führen; auch haben sie für die breite Öffentlichkeit keinen Wert; es genügt wohl darauf hinzuweisen, daß neben den Erben des Baron Bruck, der in den ersten Gründerlisten sicher genannt war, auch Reichsdeutsche, ferner österreichische Körperschaften (z. B. der niederösterreichische Gewerbeverein), Franzosen und Italiener als Gründerrechtsan- sprecher in Betracht kommen.
Die Ansprüche aller dieser Persönlichkeiten und Körperschaften, die Gründerrechte zu haben behaupten, erreichen eine bedeutende Höhe. Zu ihrer Kennzeichnung sei bemerkt, daß die auf einen der ursprünglichen hundert Gründeranteile vom Jahre 1875 an entfallenden Gründerdividenden, mit Zinsen und Zinseszinsen kapitalisiert, im Jahre 1916 einen Wert von mehreren Millionen Franken darstellten, wozu noch der damalige Kurswert von etwa 2 s / 4 Millionen eines solchen ursprünglichen Gründeranteils trat, welcher Kurswert den Wert des Anspruches auf eine Quote des Gesellschaftsvermögens und den Hoffnungswert der künftig bis zum Ablaufe der 99jährigen Konzessionsdauer noch auszuschüttenden Gründerdividenden vertritt. 102 )
Es mag auffällig erscheinen, daß die Gründerrechtsbesitzer, die von der Gesellschaft „übergangen“ wurden, oder doch ihre Erben nicht bald nach der Eröffnung des Kanalbetriebes ihre berechtigten Ansprüche geltend machten, sondern daß dies erst und zwar zunächst in einem einzigen Falle — im Falle Negrelli — im Jahre 1891, unmittelbar nach Ablauf von 30 Jahren seit der angeblichen Genehmigung der Gründerliste durch den Vizekönig geschah. Aber es wird begreiflich, wenn man sich vor Augen hält, daß die Gesellschaft die Gründerrechtsfrage der Öffentlichkeit gegenüber in Nebel zu hüllen verstand, daß sie durch die Machenschaften mit der Gründerliste in die Reihen der Gründer Verwirrung trug und daß sie in Einzelfällen,