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218 HI. In Österreich (1840 bis 1848) .
tende Zuständigkeit richtete sich nach den Fonden, die die Kosten bestritten, und nach den administrativen Zwecken. Bauten auf Staatskosten und für kamerali- stisch-finanzielle Zwecke fielen in das Verwaltungsgebiet der Hofkammer; Bauten aus dem Studien-, dem Religionsfonde oder anderen Stiftungsfonden, ferner Bauten aus Landes- oder Gemeindemitteln in das Gebiet der Hofkanzleien.
Die Baudirektionen in den einzelnen Ländern der Monarchie waren den Landesstellen und den Hofkanzleien unterordnet. Der Hofbaurat, der als technischer Ratgeber und als technisches Kontrollorgan bei den Hofstellen fungierte, stand unter dem General- Rechnungsdirektorium.
Die Eisenbahnen gehörten bis zum Jahre 1841 — da der Bau der Hauptschienenwege auf Kosten der Staatsregierung beschlossen wurde — in das Verwaltungsgebiet der Hofkanzleien, wobei die Hofkammer und der Hofkriegsrat nur insoweit gehört wurden, als Rücksichten auf die Spezialzweige dieser Hofstellen zu beachten waren. Im Jahre 1841 wurde der damalige Hofkammer Präsident persönlich mit der Vollziehung der Staatsbahnbauten und mit der Überwachung der Privatbahnen betraut. Unter seinem Vorsitze ward eine Kommission aus Mitgliedern des Hofkriegsrates, der vereinigten Hofkanzlei, der Finanz- und der technischen Verwaltung zur Beratung aller wichtigen technischen und administrativen Fragen bestellt. Die ausübende Tätigkeit war einer Eisenbahndirektion überwiesen. Die „Brief- und fahrenden Postanstalten“ unterstanden der allgemeinen Hofkammer, der Telegraph dem Hofkammerpräsidenten. In den Ländern waren eigene Postverwaltungen, deren Leitung der obersten Postverwaltung in Wien anvertraut
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