4. Im Ministerium für öffentliche Baute»
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4. Im Ministerium für öffentliche Bauten
In der Verwaltung des Bauwesens in Österreich herrschten vor dem Jahre 1848 arge Übelstände; sie entsprangen dem eigenartigen Verwaltungssysteme, das die unter sich eng verbundenen Angelegenheiten nicht nach einem einheitlichen Grundgedanken leitete, sondern nach kleinlichen Prinzipien trennte und auf solche Weise eine große Zerfahrenheit in den obersten Anschauungen und eine beispiellose Verzögerung in der Erledigung und Durchführung zur Folge hatte.
Für die politische Verwaltung der deutschen und böhmischen Länder bestanden seit Maria Theresia als Zentralstellen: der Staatsrat als beratendes Kollegium für die inländischen Geschäfte, für die Entschließungen des Herrschers, für die öffentliche Ordnung, für die Finanzen und den Staatskredit, für die Kontrolle der Verwaltung und für die staatlichen und kirchlichen Reformen; weiters die k. k. vereinigte böhmisch-österreichische Hofkanzlei beziehungsweise die ungarische und siebenbürgische Hofkanzlei mit dem Obersthofkanzler an der Spitze, und die Hofkammer, der die Sorge für die Unterhaltung des Hofstaates, für die Bezüge der Hofbeamten und der Beamten der Zentralregierung, für die Verpflegung und Ausrüstung der Truppen oblag. Daneben bestand noch für Ein- und Auszahlungen, für die Prüfung der gesamten Finanzgebarung das Generalrechnungsdirektorium.
Die Zuteilung der Bauten und Baugeschäfte war nun Je nach ihrem Charakter als Zivil- oder Staatsbauten verschieden. Die staatlichen Straßen- und Wasserbauten der Gemeinden oder Privater waren ausschließlich den Hofkanzleien überwiesen; die lei-