Von dieser Production gelangte der achte Theil davon, zum grössten Theil nach Ungarn und Russland, zum Export. Der Rest der Production wurde im Inlande verbraucht.

Berggesetzgebung und Verwaltung. Die wirthschaftliche Bedeutung, welche seit den Zeiten des Mittelalters dem Bergbau mit Recht zuerkannt wurde, hat es nöthig und zu seiner Entwicklung förderlich gemacht, ihm eigene gesetzliche Bestimmungen zu geben, welche sein Verhältnis zum Staate und zu seinen Arbeitern regelten.

In Oesterreich bestand beim Regierungsantritt Sr. Majestät unseres Kaisers kein die ganze Monarchie umfassendes Berggesetz. Es bestanden Bergordnungen für einzelne Länder und Landestheile, wie der Schwazer Freiheitsbrief vom Jahre 1449, die Tirolischen Bergwerksfindungen vom Jahre 1490, die Capitoli ed ordini minerali der Republik Venedig vom Jahre 1488 (in Dalmatien giltig), die Joachimsthaler Bergordnung vom Jahre 1548 (in Böhmen, Mähren und Schlesien giltig), die Ferdi- nandeische Bergordnung vom Jahre 1553 (giltig für Tirol, Oesterreich, Kärnten, Steiermark und Krain), die fürstlich Bambergsche Bergordnung vom Jahre 1550, die Hüttenberger Bergordnung vom Jahre 1759 (beide für Kärnten giltig), die Maximilianische Bergordnung vom Jahre 1573 (giltig für Ungarn und seit 1804 auch für Galizien und die Bukowina), endlich die dem französischen code de mines nachgebildete, für den Freistaat Krakau gütige Bergordnung vom Jahre 1844.

Es war ein Gebot der Nothwendigkeit, diese Verschiedenheit der in einzelnen Landestheilen herr­schenden berggesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen, welche die Entwicklung des Bergbaues hinderten, und an die Stelle der Bergordnungen ein für die Gesammtmonarchie einheitlich gütiges Berggesetz zu schaffen.

Dieses Gesetz gelangte am 24. Mai 1854 in Wirksamkeit.

Das «allgemeine Berggesetz» hat an den Hauptprincipien, auf welchen sämmtliche Bergordnungen bestanden, nichts geändert. Es sind dies:

1. Die Bergregalität, d. h. der rücksichtlich gewisser Mineralien bestehende Vorbehalt, dass diese nur mit besonderer Bewilligung oder unter besonderen Bedingungen aufgesucht werden dürfen.

2. In Consequenz der Bergregalität die Bergbaufreiheit oder die Befugniss, gewisse Mineralien unabhängig von dem Willen des Grundbesitzers auf Grundlage der landesherrlichen Berechtigung auf­zusuchen und zu gewinnen.

Eine wesentliche Aenderung des allgemeinen Berggesetzes von den früher geltenden Bergordnungen liegt darin, dass die Bestimmungen des Berggesetzes auf den Kohlenbergbau Rücksicht nehmen, während die Bergordnungen, den Verhältnissen jener Zeit entsprechend, nur den Erzbergbau vor Augen hatten. Diese Aenderung machte sich namentlich in der Einführung des Freischurfes statt jener der Muthungen geltend.

Das allgemeine Berggesetz vom 24. Mai 1854 kann als eines der vorzüglichsten Gesetze bezeichnet werden und hat zur Entwicklung des Bergbaues wesentlich beigetragen.

Die unaufhaltsam rasche, mächtige Entwicklung des Kohlenbergbaues hat eine Reform dieses Ge­setzes nothwendig gemacht, welche seit dem Beginn der Siebzigerjahre auf der Tagesordnung steht und seit jener Zeit in einzelnen Novellen zum Berggesetze zum Ausdruck gelangte. Hieher gehört die schon im Jahre 1862 eingeführte Bewilligung der Vergrösserung der Occupation, da die im Berggesetz zu eng gezogenen Schranken die Entfaltung grosser Unternehmungen verhinderte.

Das österreichische Berggesetz vom Jahre 1854 bestimmt auch die Verwaltung des gesammten Bergwesens unter dem k. k. Ackerbauministerium, als dessen Executivorgane bis zum Jahre 1872 bestandene Oberberg- und Bergbehörden functionirten.

Mittels Gesetz vom 21. Juli 1871 wurden an deren Stelle die Berghauptmannschaften und Revier­bergämter eingesetzt. Während vor diesem Zeitpunkt drei Instanzen, und zwar die Berghauptmann­schaften die erste, die politische Landesbehörde die zweite, das Ackerbauministerium die dritte bildete, hat die neue Verordnung nur zwei Instanzen geschaffen und bilden die erste Instanz die 27 Bergrevier­ämter und 4 Berghauptmannschaften und die zweite Instanz das Ministerium. Endlich bilden die Bergbau­ingenieure und Berginspectoren, letztere ausschliesslich für socialpolitische Aufgaben, Hilfsorgane der Bergbehörden.

Durch das Berggesetz ist auch der bergmännische Unterricht geregelt. Er zerfällt in einen höheren und in einen niederen. Ersterer wird in den Bergakademien, letzterer in Bergschulen ertheilt.

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