Schon um diese Zeit war der Saazer Hopfen berühmt. Auf den primitivsten Wasservehikeln, zu welchen diese Waare in Säcken und auf Reffen herbeigetragen wurde, gieng sie nach Pirna, das damals ein Hauptplatz des Elbehandels geworden war, und von da weiter nach den norddeutschen Städten des Elbegebietes und der Hansa. Ausser in Saaz wurde der Hopfen auf einigen Moldauinseln bei Prag, in Königsaal, Melnik, bei Klattau, Chrudim, Königgrätz und Leitomischl gebaut, nachdem erwiesenermaassen auch den alten Slaven diese Cultur bekannt war. Während die Gewinnung des Hopfens zunächst im Ein­sammeln des wild wachsenden bestand, erscheint zuerst im Jahre 1106 in der Gegend von Leitomischl, wo sonst des wilden Hopfens Erwähnung geschieht, auch ein Hopfengarten mit seinem Pfleger.

In Böhmen wird urkundlich der Biererzeugung zuerst gedacht in der Stiftsurkunde der Collegiat- kirche am Wischehrad bei Prag vom Jahre 1088. Sonst konnte in den ältesten Zeiten jedermann, mochte er Landbesitzer oder Unfreier gewesen sein, ungehindert Bier zur eigenen Verwendung brauen. Dieses Selbstbereitungsrecht stand demnach ursprünglich jeder Hausgenossenschaft zu. Im Laufe der Zeit trat eine scharfe sociale Schichtung der Gesellschaft ein. Aus dem Verbände der Hausgenossenschaften sonderte sich eine Vorstandsfamilie ab, der die Vertretung der Gemeinschaft, damit aber zugleich bevorzugte Rechte am Grundeigenthum zufielen. Auf dieser Stufe der gesellschaftlichen Entwickelung schied sich die Grund­herrschaft von der Bauernschaft. Der ersteren kam das Vorrecht zu, die von der Gesammtheit erzielten Rohproducte in veräusserliche Nahrungsmittel zu verwandeln. Nur im Herrschaftshofe durfte Mehl ge­mahlen, Brot gebacken, Fleisch ausgeschrotet und Bier gebraut werden. Das alles sind fortan herrschaft­liche Betriebe geblieben. Der Bauer tauschte seine Rohproducte gegen fertige Nahrungsmittel, gegen Mehl, Fleisch und Bier aus, die er von der Herrschaft beziehen musste. Aus diesen Verhältnissen der gesellschaftlichen Organisation stammen zahlreiche Wirthschaftsbeschränkungen, unter anderen auch das ausschliessliche Braurecht der Dominien, welche Propinationen das ganze Mittelalter hindurch bis in unsere Tage in Rechtskraft verblieben.

Auch die Errichtung von Wirthshäusern und Schänken war ein Monopol der Grundherrschaften. Des Mundschenken Amt war es, über diese Tabernen Aufsicht zu führen. Diese mussten aus der Brauküche der Grundherrschaften ihr Bier und ihren Meth beziehen. Ausnahmsweise wurde das Brau- und Schank­recht einzelnen unterthänigen Ortschaften gegen Entrichtung eines jährlich bestimmten, nach der Menge des erzeugten oder verkauften Erzeugnisses bemessenen Entgeltes gestattet. Dem unbefugten Bieraus­schänke drohten die strengsten Strafen. »Wer eine Taberne«, heisst es in einer Verordnung vom Jahre 103g, »die die Wurzel alles Bösen ist, aus der Diebstahl, Mord, Ehebruch und andere Uebel hervorgehen, er­richtet, sei im Kirchenbann. Ergreift man einen Schenker, der es mit Verletzung dieses Decretes geworden, so soll er mitten auf dem Markte an den Pfahl gebunden und gestäupt, sein Getränk aber zur Erde ausgelassen werden. Der Trinker aber, der daselbst erwischt wird, soll 300 Pfennige in den Fiskus des Herzogs zahlen.«

Anders als am Lande lagen die Verhältnisse in den Städten. Bei den zahlreichen Neugründungen derselben wurde den Ansiedlern unter anderen Handels- und Gewerbeprivilegien auch das sogenannte Meilenrecht verliehen, kraft dessen im Umfange einer Meile von der Stadt kein Bier gebraut, kein Malz gemacht und keine Schenke errichtet werden durfte. Die Bierbrauerei wurde sonach als ausschliessliches Vorrecht der Bürger anerkannt. Kein fremdes Bier durfte ohne besondere Erlaubnis der Stadtobrigkeit eingeführt werden. Im 12. und 13. Jahrhundert standen bereits die meisten Städte Böhmens, Mährensund Schlesiens im Genüsse dieses Meilenrechtes.

Nichts spricht mehr für die Bedeutung, welche die Biererzeugung, als eine der hervorragendsten und einträglichsten Erwerbsquellen, bereits damals besitzen musste, als der Umstand, dass es um diese Zeit über die Ausübung und den Umfang des Braurechtes zwischen den hiezu berechtigten Gruppen, dem Adel und der Bürgerschaft, zu den heftigsten politischen Kämpfen kam. Es war damals, als der Adel nach Niederschlagung der in den hussitischen Stürmen hervortretenden volksherrschaftlichen Pläne seine politische und ökonomische Macht mit Unterdrückung der städtischen Gewalten und mit Versetzung des Bauers in den leibeigenen Zustand immer weiter auszudehnen bestrebt war. Ein Ziel dieses Kampfes war der Bruch des Braumonopols der Städte. Bei den Verhandlungen am Landtag sprachen die Bürger dem Adel die Eignung ab, ein bürgerliches Gewerbe, wie die Brauerei, zu betreiben. Demgegenüber be­riefen sich die oberen Stände auf ihr altes Recht, als freie Herren und Ritter auf ihren Gütern volle Wirthschaftsfreiheit zu haben und ihr Bier auch nach ihren in der Nachbarschaft der Städte gelegenen

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