besitzes, gewissermaassen ein integrirender Bestandteil desselben, wurden von der momentan ungünstigen Situation, in welcher dieser durch die plötzlich geänderten Verhältnisse versetzt wurde, arg in Mit­leidenschaft gezogen. Die Aufhebung des Unterthanenverbandes, namentlich der Robot, bürdete dem Herrschaftsbesitze gegen früher grosse Lasten auf, welche umso fühlbarer werden mussten, als die dem landtäflichen Gutsbesitze aus Anlass der Grundentlastung zu Theil gewordene Entschädigung noch nicht flüssig war. Es fehlte vielfach an dem nötigen Capital, um den Wirthschafts- und damit auch den Brennereibetrieb den Zeitverhältnissen entsprechend umzugestalten. Auch konnten aus technischen Gründen die erforderlichen Neuerungen nur allmählich eingeführt werden, und so kam es, dass die grosse Mehr­heit unter der Concurrenz einiger weniger besser situirter Unternehmer zu leiden hatte.

Es standen zu jener Zeit in Oesterreich, ungerechnet die Lombardei, Venedig, Tirol und Vorarlberg, sowie die Länder der ungarischen Krone, welche dazumal in das allgemeine Branntweinsteuergesetz noch nicht einbezogen waren, 115 fabriksmässige, 27 14 gewerbsmässige und 12.088 kleinere landwirtschaftliche Brennereien im Betriebe.

Beiläufig 80% aller Brennereien beschäftigten sich nur mit der Erzeugung von Obst-, Beeren- und Treberbranntwein. Diese lagen fast ausschliesslich in den Alpenländern und im Küstenland. Ihre Production war jedoch im Verhältnisse zu jener der anderen Brennereien nur gering und erreichte kaum 3% des gesammten erzeugten Alkohols. Den weitaus grössten Anteil an der Erzeugung hatten die Ivartoffel- und Getreidebrennereien. Melasse kam zu jener Zeit nur in sehr beschränktem Maasse zur Verwendung. Nach einer Berechnung Ballings wurde in dem genannten Ländercomplexe zur damaligen Zeit von den Kartoffelbrennereien alljährlich 5,527.000 Metercentner Kartoffel nebst 276.000 Metercentner Gerste (zum Theil auch Roggen und Hafer), von den Getreidebrennereien 129.000 Metercentner Roggen nebst 64.000 Metercentner Gerste verarbeitet und hieraus 567.000 Hektoliter Alkohol erzeugt, wovon auf die Kartoffelbrennerei 514.000 Hektoliter, auf die Getreidebrennerei 53.000 Hektoliter entfallen. Ausserdem wurden 1185 Hektoliter aus concentrirten Flüssigkeiten gewonnenen Alkohols versteuert. Mais wurde in Oesterreich gar nicht, in Ungarn dagegen schon ziemlich häufig zur Branntweinerzeugung verwendet. Grossbetriebe im heutigen Sinne des Wortes gab es zu jener Zeit bei der Branntwein-Industrie noch nicht. Selbst in den grössten Brennereien wurden täglich nicht mehr als 300 Eimer (170 Hektoliter) Branntweinmaische abgetrieben, woraus im günstigsten Falle nur etwa 12 Hektoliter Alkohol gewonnen werden konnten. Die grösste Menge Branntwein wurde von den Brennereien mit einer Jahreserzeugung von 200500 Hektoliter Alkohol geliefert.

Auf die Entwickelung des Brennereibetriebes waren die einzelnen steuerpolitischen Maassnahmen, an­gefangen vom Branntweinsteuergesetz vom 14. August 1835, welches mit seinen wesentlichen Bestimmungen bis zum Beginn der Campagne 1862/63 in Geltung blieb, sowie auch die nachträglichen Aenderungen von ausschlaggebendem Einfluss und mögen hier in Kürze berührt werden. Bis zum Jahre 1835 wurde in Oesterreich die Branntweinabgabe entweder als Schank- oder Fabrikatsteuer, und zwar ausschliesslich im Abfindungswege, eingehoben; erst mit dem obcitirten Gesetz wmrde die Maisch- beziehungsweise Gähr- raumsteuer für die in Betracht kommenden Brennereien eingeführt. Von den Bestimmungen dieses Gesetzes waren jedoch im Jahre 1848 noch das lombardisch-venetianische Königreich, Dalmatien, Tirol und Vor­arlberg, sowie die Länder der ungarischen Krone ausgenommen. Die Einhebung der Steuer erfolgte ent­weder nach dem Rauminhalt der Gährbottiche und betrug bei der Verarbeitung von mehligen Stoffen, Kernobst, Beeren, Weintrebern und Brauereiabfällen 9 Kreuzer C.-M. pro Eimer (27-8 Kreuzer Oe. W. pro Hektoliter), bei Verwendung von Steinobst, Wein, Weinhefe und Most jedoch um die Hälfte mehr, oder nach der Gradhältigkeit des Erzeugnisses bei Verarbeitung von concentrirten Flüssigkeiten und betrug 6 fl. C.-M. pro Eimer Alkohol (fl. Oe. W. 11-13 pro Hektoliter). Für Galizien und die Bukowina waren obige Steuersätze um ein Drittel niedriger.

In der Regel hatte die Bereitung der Maische aus mehligen Stoffen vom Zeitpunkte der Ein­schüttung und Vermischung mit Flüssigkeit bis zur Uebertragung auf die Brennvorrichtung in einem Ge- fässe zu geschehen. Vormaischbottiche, Kühlschiffe, Maischbehälter etc. durften nur unter Einhaltung folgender Bedingungen verwendet werden:

Maische durfte in den Vormaischbottichen und Kühlschiffen nur vor Zusetzung des Gährmittels, in den Maischbehältern und Vorwärmern erst nach vollständig beendigter Gährung aufbewahrt werden. Das Ueberlaufen von Maische durch Anbringung von Aufsatzkrempen zu verhindern, war untersagt.

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