Ebenso durften nicht mehr Maischgefässe vorhanden sein, als zum Betriebe unbedingt nothwendig waren. Die Maischdauer (die Zeit vom Einschütten bis zur Uebertragung auf die Brenn Vorrichtung) durfte nicht weniger als 24 und nicht mehr als 60 (in Galizien 72) Stunden betragen. Bei längerer Gährdauer war eine besondere Bewilligung nothwendig, welche von den Aemtern bis zu 12 Stunden ertheilt werden konnte. Wo in Galizien 84 Stunden noch nicht hinreichten, konnte der Commissär der Finanzwache eine ausgedehntere, den Umständen angemessene Ermächtigung ertheilen. Bei der Verwendung von Melasse war die Gährzeit unbeschränkt.

Bezüglich der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Hefeerzeugung gibt Dessävy im § 152 seines Handbuches der Gesetze und Verordnungen über die in den österreichischen Staaten bestehende allgemeine Verzehrungssteuer, Wien 1846, Folgendes an: »Die Erzeugung künstlicher Hefe ist bisher in einzelnen Provinzen in Uebung gekommen, und zwar gewöhnlich durch Maischbereitung oder -Verwendung, deshalb ist die Erzeugung und Verwendung der flüssigen und Presshefe unter Controle gestellt und nur gegen jedesmalige, vorläufige, nach den Bestimmungen über die Branntweinerzeugung sich richtende Anmeldung und gegen erhaltene Bewilligung nach folgenden Grundsätzen gestattet: In Mähren und Schlesien wird die Erzeugung flüssiger Hefe blos zum Gebrauche für jene Branntwein­brennereien gestattet, welche die flüssige Hefe selbst verwenden. In Niederösterreich ist die Erzeugung künstlicher Hefe überhaupt nur als Nebenbeschäftigung bei der Branntweinerzeugung, und zwar der flüssigen Hefe (in der Regel) ebenfalls blos zum Gebrauche für jene Branntweinbrennereien gestattet, welche die gedachte Hefe selbst benützen. Zur Erzeugung flüssiger Hefe zum Verkaufe muss die be­sondere Bewilligung der Cameral-Bezirksverwaltung erwirkt werden. Hingegen darf die Erzeugung der Presshefe in Niederösterreich nur zum Verkaufe oder zu einem anderen Gebrauche als der Branntwein­erzeugung stattfinden. Insoferne zur Erzeugung künstlicher Hefe keine zur Branntweinerzeugung bestimmte Maische benützt wird, kann dieselbe steuerfrei auch zum Verschleiss gestattet werden. In Niederösterreich, Böhmen, Mähren und Schlesien ist angeordnet, dass wenn zur Erzeugung flüssiger oder Presshefe Maische verwendet wird, in dem versteuerten Maischbottich ebensoviel Maische fehlen muss, als sich davon in dem betreffenden Hefengefäss zur Hefenerzeugung befindet. Bei der Bereitung der Presshefe darf nur die Oberfläche der auf der gährenden Maische im Hauptbottich sich bildenden Hefe zu der an­gemeldeten Zeit abgeschöpft werden, mithin das Hefengefäss nur dann benützt werden, wenn sich die Branntweinmaische im Hauptbottich im Zustande der steigenden Gährung befindet. Zur Erzeugung der künstlichen Hefe dürfen nicht mehr als höchstens drei Gefässe bestimmt werden, und hat die Inhalts- fahigkeit derselben den zehnten Theil des täglich versteuerten Maischraumes nicht zu übersteigen.«

»Die unterlassene Beobachtung der vorgeschriebenen Bedingungen hat zur Folge, dass die erzeugte flüssige oder Presshefe als steuerbares Erzeugnis behandelt wird.«

Die aus diesen Bestimmungen kenntliche Art der Besteuerung, welche als Steuerfuss den Maischraum wählte, hat zunächst zur Folge gehabt, dass in den Brennereien die Dampfkochfässer und damit die Dickmaischung, sowie die Dampfdestillationsapparate Aufnahme fanden, da in Folge der besseren Aufschliessung der Stärke, wie auch durch die von der concentrirten Einmaischung herbeigeführte rein­lichere Gährung eine bessere Ausnützung des versteuerten Gährraumes erzielt wurde.

Ueberdies wurde auf diese Weise eine grössere Ausbeute des Rohmateriales bewirkt, zumal das Steuergesetz eine hinreichend lange Gährzeit zuliess. Bei Bemessung des Steuersatzes ist man von der Voraussetzung einer Ausbeute von 2-5% ausgegangen. Thatsächlich wurde aber in besser geleiteten Brennereien durch die concentrirte Einmaischung bis zu 8 Liter Alkohol aus 1 Hektoliter Maischraum ge­wonnen, so dass hier die Steuer statt fl. 11-13 Oe. W. nur fl. 3-47 Oe. W. betrug. Mit Rücksicht auf die vielen kleineren Brennereien, welche unter ungünstigeren Verhältnissen arbeiteten, konnte man für die damalige Zeit eine durchschnittliche Ausbeute von 5 Liter Alkohol aus 1 Hektoliter Maischraum annehmen, so dass die Steuer durchschnittlich rund 6 fl. Oe. W., in Galizien und der Bukowina nur 4 fl. Oe. W. be­tragen haben dürfte. Der thatsächlich eingehobene Verzehrungssteuerbetrag für Branntwein aus dem be- zeichneten Ländergebiete mit dem in Tirol beim Ausschanke entrichteten Abgaben betrug im Jahre 1848 3,504.026 fl. C.-M. oder 3,679.227 fl. Oe. W.

Diese Art und Weise der Besteuerung, welche einer rationellen Führung des Betriebes im Allge­meinen durchaus nicht förderlich war, wurde, namentlich bei der schon erwähnten ungünstigen Lage der Brennereien nach dem Jahre 1848, überaus schwer empfunden, so dass die betroffenen Kreise ihre Klage

283

36*