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Der Suezkanal : seine Geschichte und seine wirtschaftspolitische Bedeutung für Europa, Indien und Ägypten / von Alfred Birk und Karl Hermann Müller
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10 Geschichte des Suezkanals.

Schlüsse ausdrücklich betont wird imeigenen Namen. Ins­besondere war die Urlaubsbewilligung an Negrelli unter dem Vor­behalte erfolgt, daß er an den Beratungen desPrivatvereins nur alsPrivattechniker teilnehme und jeden Anschein einer amtlichen Sendung vermeide. Kübeck wünschte aber einen ausführlichen Bericht über die Ergebnisse der Zusammenkunft in Paris. 18 )

Die Beratungen^wickelten sich rasch ab. Am 30. November 1846 wird der Gesellschaftsvertrag unterzeichnet. Die Gesellschaft nennt sichSociété détudes du Canal de Suez Studiengesell­schaft für den Suezkanal ; ihr Sitz ist in Paris bei Enfantin, rue de la Victoire 34. Das Gesellschaftsvermögen wird mit 150000 Franken festgesetzt und in 30 Anteile zu je 5000 Franken gegliedert. Es werden drei Hauptgruppen gebildet : eine englische mit R. Stephenson als Ingenieur, eine deutsche mit A. Negrelli, eine französische mit P. Talabot als Ingenieur. Jede Gruppe umfaßt zehn Mitglieder und soll ein Drittel des Gesellschaftsvermögens beisteuern. Die Ingenieure stehen außerhalb der Gruppen; sie haben beratende Stimme; sie widmen der Gesellschaft ihre Zeit und ihre Arbeit, haben jedoch zur Bildung des Vermögens nicht beizutragen. An­fangs wollte man der deutschen Gruppe nur sieben Stimmen zuge­stehn; dem entschiedenen Auftreten der Deutschen gelang es aber doch, zehn Stimmen zu erringen: fünf für Deutschland, fünf für Österreich, so erschien der österreichisch-deutsche Einfluß gesichert. Die Satzungen der Gesellschaft 19 ) sorgen auch für den Zeitpunkt vor, wo die Vorarbeiten abgeschlossen sein würden und die Studien- gesellschaft nach Erfüllung ihrer Aufgabe keine Berechtigung mehr zu ihrem Dasein hätte. Es sind zwei Wege vorgesehen: Die Verzicht­leistung auf den Entwurf und die Aufteilung des Vermögens oder die Gründung einer neuen Gesellschaft, einer Baugesellschaft; im letzteren Falle sollen hundert Gründeranteile gebildet werden und auf jeden Anteil der Studiengesellschaft zwei Anteile der Baugesell­schaft, auf jeden Ingenieur fünf Anteile entfallen; die restlichen 25 Anteile bleiben gewissermaßen als Anerkennung für besondere Dienste Vorbehalten, namentlich für Enfantin und seine ehemaligen Mitarbeiter in Ägypten. Der Vertrag bestimmte, daß innerhalb sechs Wochen die Erklärung der einzelnen Gruppen über ihre Bildung vorliegen müsse; die Unmöglichkeit auch nur einer Gruppe die vorgeschriebenen zehn Mitglieder zu gewinnen, soll die Nichtigkeits­erklärung der Studiengesellschaft zur Folge haben.