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Der Suezkanal : seine Geschichte und seine wirtschaftspolitische Bedeutung für Europa, Indien und Ägypten / von Alfred Birk und Karl Hermann Müller
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Geschichte des Suezkanals.

Kammer des Tribunal Civil de la Seine in Paris Lesseps und die Kanalgesellschaft auf gemeinsame Ausfolgung von 10 / 10 Gründer­anteilen. Die Klage wurde mit Urteil vom 24. März 1894 abgewiesen, weil wie die etwas dürftige Begründung lautet anzunehmen sei, daß die Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Erben es für gut befunden habe, s / 10 Gründeranteile durch den hohen Betrag von 20 000 Franken zu ersetzen und der Witwe zu überweisen, und die anderen 5 / 10 , nachdem die gesetzlichen Erben bekannt waren, auf deren Namen umzuschreiben. Das Gericht betonte, daß Lesseps der Witwe den Sachverhalt sehr entschieden klar gemacht und diese keine weiteren Einwendungen erhoben hatte. Der Appellgerichtshof bestätigte dieses Urteil.

Frau Marie Grois-Negrelli ruhte nicht. Sie forschte unermüdlich nach beweiskräftigen Schriften und Urkunden. Auf ihre Anregung erstatteten die Erben Negrellis im Jahre 1901 die Strafanzeige (plainte en faux et usage de faux contre le ou les auteurs de la liste déposée chez maitre Mahot de la Quérantonnais.*) Im Verlaufe dieses hochinteressanten Rechtsstreites wurden umfassende Er­hebungen gepflogen und in den Geschäftsräumen des Verwaltungs­rates der Gesellschaft wie auch in den Wohnungen der Witwe Lesseps und ihres Sohnes Charles de Lesseps große Mengen von Schriftstücken beschlagnahmt. Das im Jahre 1903 gefällte Urteil der Strafkammer ist außerordentlich bemerkenswert. Die Strafkammer erklärt darin, daß zweifellos schon vor dem Jahre 1861 eine vom Wali genehmigte Gründerliste vorhanden war, daß Negrelli darin verzeichnet war, daß wenn die Liste vom Jahre 1861 genau wäre Negrellis Anteile darin eingetragen sein müßten, daß aus einer Reihe von Um­ständen klar hervorgeht, die Auslassung derselben könne nicht vom Wali herrühren und daß daher nur Lesseps die Auslassung verursacht haben kann. Die Strafkammer hielt aber eine betrügerische Absicht Lesseps nicht erwiesen, weshalb keine der beiden inkriminierten Straftaten vorliege, weder crime de faux seitens Lesseps noch crime dusage de faux seitens der Gesellschaft. Dem Begehren um straf­gerichtliche Verfolgung wurde daher nicht stattgegeben; ebenso wurde das Verlangen um Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund

*) Im Jahre 1893 hatte die Gesellschaft wie schon S. 110 erwähnt, die Gründer­liste vom Jahre 1861 bei dem genannten Notar mit dem Aufträge hinterlegt, Auszüge und Abschriften nur der Gesellschaft auszufolgen.