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Der Suezkanal : seine Geschichte und seine wirtschaftspolitische Bedeutung für Europa, Indien und Ägypten / von Alfred Birk und Karl Hermann Müller
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VI. Die Kämpfe um die Gründerrechte.

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der zutage gekommenen neuen Beweismittel wegen Versäumnis der Fallfrist endgültig abgewiesen.

Frau Marie Grois-Negrelli, unermüdlich im Kampfe um ihr Recht, hat unmittelbar vor Kriegsbeginn im Namen der Erben ihres Vaters vor den französischen Gerichten eine Reihe von Zivil- und Straf­prozessen gegen die Kanalgesellschaft und einzelne ihrer Amts­verwalter anhängig gemacht. Durch die Wirren der Kriegsjahre und der haßerfüllten französischen Friedenspolitik gegenüber Deutschland scheinen diese Klagen vorläufig auf einem toten Punkt angelangt zu sein und es ist fraglich, ob es der Beharrlichkeit der Tochter Negrellis gelingen wird, sie wieder flott zu machen.

4. Ansprüche der Erben Brucks. Jene sechs Briefe, die wir als Beweise dafür anführten, daß Negrelli zur Zeit der Gründung der Gesellschaft am 20. Dezember 1858 (vergl. S. 104) auf der Gründerliste stand, enthalten auch die unwider­legbaren Beweise, daß Baron Bruck zu diesem Zeitpunkte in den Büchern der Gesellschaft als Gründer eingeschrieben war. Es ist ganz unmöglich anzunehmen, daß Bruck während der dem letzten Briefe vom 24. September 1858 (vergl. S. 102) folgenden drei Monate bis zur formellen Konstituierung der Gesellschaft in der Liste wieder gestrichen worden sei. Lesseps und Revoltella mußten es zu jener Zeit noch ängstlich vermeiden, den hervorragenden Minister eines Staates zu kränken, von dessen Hilfe die Gesellschaft noch so viel sich ver­sprach. Übrigens war Lesseps im Sinne der Instructions générales et spéciales auch nur berechtigt, die Liste des Jahres 1855 durch Hinzufügen weiterer Gründer zu vervollständigen, keineswegs aber zur Ausmerzung von Namen befugt. Die Kanalgesellschaft suchte im Verlaufe der strafgerichtlichen Verhandlungen die Auslassung Brucks auf der Gründerliste des Jahres 1861 mit dem Hinweis darauf zu entschuldigen, daßLesseps offenbar sein Gedächtnis verlassen habe, weil seit den darin*) besprochenen Vorgängen schon fünf Jahre ver­strichen waren.

Im Jahre 1860 starb Baron Bruck; seine Erben erhielten keine Gründeranteilscheine, weil Brucks Name auf der Gründerliste des Jahres 1861 fehlte.

Von Frau Marie Grois-Negrelli auf ihre Gründerrechtsansprüche aufmerksam gemacht, haben Brucks Erben nach vielen Jahren die

* Im Briefe vom 20. November 1860 an König Bey, s. S. 100.

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