108
Geschichte des Suezkanals.
Kanalgesellschaft vor den internationalen gemischten Gerichtshöfen in Ägypten auf Ausfolgung eines Gründeranteilscheines und auf Zahlung aller von Anfang an darauf entfallenden Geldsummen belangt, wurden aber in beiden Instanzen sachfällig. Die erste Instanz ging von der Anschauung aus, daß es nicht bewiesen ist, ob die Eintragung Brucks in die Gründerliste vom Wali bestätigt worden sei, daß es sich mithin nur um die Nichterfüllung eines Leistungsversprechens handle und dieser Anspruch durch Zeitablauf verjährt sei. Diese Begründung ist juristisch stark anfechtbar. Die zweite Instanz ging denn auch von einem durchaus abweichenden Standpunkte aus. Sie erklärt, daß eine im Jahre 1855 erfolgte Beteiligung mit einem Gründeranteile noch nicht das Eigentum an einem Gründeranteilscheine verschaffen konnte, da solche erst einige Jahre später geschaffen wurden. Der Klageanspruch ist also dem Wesen nach nicht auf Herausgabe eines zurückbehaltenen Gründeranteilscheines, sondern auf Anerkennung des Rechtes gerichtet, die Schaffung eines solchen zu verlangen. In dieser Beziehung aber ist die Verjährung eingetreten.
Die Verjährungsfrage ist für alle, die sich in gleicher Lage wie Brucks Erben befinden, von Wichtigkeit. Die Frage der Gründerrechtsansprüche ist eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung für Rechtsgelehrte und Rechtstätige. Ziemlich eingehend behandelt sie der ehemalige Senatspräsident des k. u. k. Obersten Gerichts- und Kassationshofes in Wien, Arrigo von Fraus in seinem Gutachten über Österreich-Ungarn und den Suezkanal; doch dürfte diese wertvolle, streng sachliche Abhandlung schwer zugänglich sein. In der „Revue des grands procès contemporains“ (Paris 1906) gelangten Verteidigungsreden aus dem von Negrellis Erben anhängig gemachten Strafverfahren zur Veröffentlichung. Eine sachliche, ausführliche Darstellung der verschiedenen Prozesse gegen die Suezkanalgesellschaft und einzelne ihrer Funktionäre würde der Welt die Machenschaften offenbaren, die von Lesseps und seinen Helfern zum Nachteile ihrer Mitarbeiter vorgenommen wurden und die wohl kaum bei einem anderen großen Unternehmen ihres Gleichen finden.