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Aegypten : Reisehandbuch für Aegypten / von Moritz Busch
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4 Allgemeines für Orient-Keisende.

da die natürliche Farbe des Leders die Sonnenstrahlen weniger aut' sich lenkt. Dagegen bestreiche man sie gelegentlich mit etwas Öel, was sie geschmeidig erhält. Die Farbe des Alltagsanzugs sei licht- j grau, der Stoff Wolle. Sodann nehme man sich einen Mantel von ; wasserdichtem Stoff mit, um nötliigenfalls des Nachts im Freien sclüa- ; feil und durch den Regen Weiterreisen zu können. Ein Regenschirm : ist gut zu brauchen, weniger als Schutz vor plötzlichen Regengüssen. \ als gegen die Sonne.

Orientalische Kleidung anzulegen ist nur dem zu rathen, der die Sprache des Landes versteht. Für jeden Andern ist sie Maskerade ; und nichts weniger als ein Präservativ gegen Anfälle. Indess mag man sich des Fez bedienen, da es den Kopf gut gegen die Sonne schützt. Dann aber kaufe man eines von den höchsten und stärk­sten, wie man sie in Triest zum Preise von 3 bis 4 Gulden be­kommt. Für Reisen in das Innere nehme man sich einen ledernen Mantelsack mit, da Koffer sich auf Pferden nicht gut transportiren lassen. Den Koffer lasse man mit den schweren Gegenständen in sicheren Händen (im Gasthaus, oder, wenn Empfehlungen dies ermögli­chen, hoi den Agenten des Lloyd oder den Oonsuln) zurück, um ihn bei der Rückkehr abzuholen oder ihn nach dem nächsten K.üsten- platze, den man berühren will, senden zu lassen. Sich mit Waffen und Munition zu versehen, ist im Allgemeinen nicht mehr erforderlich.

! Wer ein guter Schütze ist, nehme sich eine Büchse oder einen j guten Revolver mit. Ausserdem versehe man sich mit einer grünen Brille zum Schutze gegen das grelle Sonnenlicht, mit einer über- j flochtcnen Trinkflasche , mit starkem Bindfaden , einigen Riemen, einem guten Messer und Nadeln und Zwirn zu etwa nöthig werden- ;

; den Ausbesserungen. ;

Ein wichtiges Stück der Ausrüstung für don Orient ist ein Pass für das Ausland. Derselbe muss von dem österreichischen Gesandten '

| oder Consul in dem Lande oder Orte, von wo die Reise angetreten :

; wird, und später von den Gesandten oder Consuln aller der Regie- !

rungen visirt sein, durch deren Gebiete man zu gehen gedenkt, d. h. i ! von denen der Pforte (Gesandte in Berlin und Wien, Consul in Triest), ' Griechenlands (hier genügt das Visum des griechischen Consuls in . Triest) und Englands für die Insel Malta. Im Jahre 1844 machte die türkische Regierung bekannt, dass kein Reisender das Gebiet der Pforte betreten dürfe, der nicht mit einem regelmässigen, von einem Gesandten oder Consul des Sultans visirten Passe versehen sei. Man nimmt es mit dieser Anordnung seit 1809 strenger, daher wird der ; Reisende wolilthun, es auch seinerseits genau damit zu nehmen, da er ! sich sonst leicht Verlegenheiten aussotzt. Bei seiner Ankunft in der ; ersten grossem Stadt, welche der Wohnsitz eines Pascha oder Gou­verneurs ist, muss er sich dann mit einem regelmässigen türkischen . ; Passe versehen. Diese zerfallen in drei Klassen: Firmane, Buyurdi's I und Teskeres. Ein Finnan kann nur vom Sultan oder einem Pascha höchsten Ranges gewährt werden. Man erlangt ihn in Konstantinopel