16 Allgemeines für Orient-Reisende.
; sich in denselben bewegen und in denen sich die Nähe des Orients schon sehr deutlich ankündigt. Die Bäuerinnen der Umgegend mit ihren schneeweissen Kopfhüllen, die Bauern mit ihren seltsam gestalteten Pelzmützen, den weiten Kniehosen und den thalergrossen Westenknöpfen, die Facchini (Lastträger) in braunen Kaputzenmänteln, zahlreiche Fez, bisweilen ein Turban, die griechische Fustanella, die eigenthümlielien, faltenreichen, wulstigen Pluderhosen der Dalmatiner, k. k. Militärs, Matrosen, Seecapitäne tummeln sich wie eine grosse i Maskerade über den Corso, der Sonntags belebter wie die Haupt- | strasse mancher grossem Stadt ist.
j Zum Schlüsse ein Wort über die Sanitätseinrichtungen im Trie-
! ster Hafen, welche dem Leser einen deutlicheren Begriff von dem, was ; j er von der heutigen Quarantäne zu erwarten oder tu fürchten hat, | i geben, als er aus dem vorhergehend Bemerkten entnommen haben kann. '
: Seit 1852 werden in Triest alle Schilfe und Personen, mögen sie her- ;
| kommen, woher sie wollen, wenn sie mit einem Sanitätspatent (patente :
; netta) versehen sind, ohne Verzug zur freien Gemeinschaft zugelassen.
Nur die aus Aegypten und Syrien anlangenden Fahrzeuge unterliegen : noch einer Beobachtung von drei Tagen, während welcher übrigens j : alle Waaren und Personen an Bord des Schiffes bleiben können. Die ■ Dampfer des Lloyd, welche auf ihren Reisen stets von Sanitätswächtern j begleitet sind, bestehen diese Beobachtungszeit (riserva) während der ; Reise selbst, so dass sie sofort nach ihrer Ankunft freie Pratica haben, j Wenn dagegen die Pest oder das gelbe Fieber irgendwo wirklich herrscht, so tritt gegen die von dort eintreffenden Schiffe eine längere Contumaz i ein, in Folge welcher je nach den Umständen die Waaren in das La- ; zareth ausgeladen werden müssen, die Personen aber nach Belieben entweder an Bord bleiben oder sich im neuerbauten Lazareth ausschiffen können, wo ihnen unentgeltlich anständige Zimmer angewiesen werden.
Schiffe und Personen, welche mit patente brutta aus Ländern kommen, wo die Pest herrscht, sind einer Contumaz von 15 Tagen unterwoifen. Wechseln die Personen sogleich nach ihrem Eintreffen die j Kleider, so ermässigt sich diese Zeit auf 12 Tage. Schiffe, Personen j und Ladungen, die aus Aegypten oder Syrien anlangen und mit einer i von dom Consulat einer europäischen Macht ausgefertigten patente j netta versehen sind, haben nur 3 Tage Contumaz zu halten; wenn i ihnen jenes Document fehlt, steigert sich die Contumaz für die Per- . sonen auf 4, für die verdächtigen Ladungen auf 7 Tage. |
Fahrzeuge, Waaren.und Passagiere, welche aus andern ottoma- j nischen Häfen in Europa, Asien und Afrika kommen und mit dem j Certificat eines Consuls versehen sind, haben freie Pratica; mangelt jj ihnen das gedachte Zeugniss, so müssen sie 24 Stunden Contumaz ; halten. Schiffe und Personen, die aus den christlichen Häfen des |
‘ schwarzen und des azoff’schen Meeres und von den Donaumündungen ' anlangen, ohne die ottomanischen Zwischenhäfen berührt zu haben, 1 ] erhalten, gleichviel ob sie mit freier Pratica abgereist sind, dieselbe ^ auch hier, wenn sie nur patente netta haben. Sind sie aber ohne freie