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Aegypten : Reisehandbuch für Aegypten / von Moritz Busch
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112
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112 Die Nilreise bis nach Theben.

Kissen belegt und mit Muskitonetzen versehen, dass ein passender Waschapparat und ein überdachter Kochherd mit Bratröhre da ist und dass es in den Gemächern an Spiegeln und auf dem Deck an dem grossen Kruge nicht fehlt, in welchem das Nilwasser zum Trin­ken geläutert wird. Endlich erkundige man sich, in welchem Kufe der Reis (Kapitän) steht, und ob die Barke zu den bessern Seglern gehört.

Ist man damit im Reinen, so begebe man sich mit dem Reis auf das Consulat, um mit ihm einen schriftlichen Contract abzu- schliesson, der in zwei Exemplaren ausgefertigt, von beiden Theilen unterschrieben und untersiegelt wird, und von dem der Reisende sein Exemplar bei der Tour mit sich führen möge. Gut ist es, sich davon zugleich eine deutsche oder italienische Uebersetzung machen zu las­sen. Die Kosten eines solchen Vertrags sind durch die Consulattaxen bestimmt und belaufen sich auf einige Thaler. Im Folgenden theilen wir einen solchen Vertrag als Probe mit:

Contract zwischen Herrn L. und Reis Fargalli Ibrahim in Bulak bei Kairo.

1) Sonnabend den des Monats Rabi acher des Jahres 1283 ( Januar 1867) vermiethet der Reis Fargalli Ibrahim an Herrn L. eine Barke von 200 Ardeb Tragfähigkeit, um von Kairo nach Assuan zu gehen, zum Preise von 40 Pfund Sterling für die ganze Reise von sechzig Tagen, anfangend Sonntag den 11. Januar 1867, zahlbar 26 Pfund im voraus und den Rest bei der glücklichen Zurückkunft.

2) Die Bemannung muss bestehen: aus acht Matrosen, einem Steuermann und einem Reis. Sämmtliche Leute müssen gesund, stark und den Befehlen des Miethers in allen Stücken gehorsam sein. Keiner darf ohne Erlaubniss des Miethers das Fahrzeug verlassen. Entläuft einer oder wird er während der Fahrt zur Arbeit unfähig, so ist er sofort durch einen andern Mann zu ersetzen.

3) Die Abreise geschieht nach Belieben des Herrn Miethers. Der Reis ist verbunden, während der Nacht anzuhalten, bei sichern Dörfern anzulegen und zwei Mann als Wache aufzustellen.

4) Der Reis ist verpflichtet, dem Miether zwölf Tage zur Be­sichtigung der Orte zu gestatten, welche ihnen zu sehen wünschens- wertli sind. Wollen sie sich länger aufhalten, so sind selbige ver­bunden, den Reis in Proportion des geschlossenen Oontracts für jeden Tag des langem Aufenthalts zu entschädigen.

5) Die Herren ihrerseits gestatten dem Reis, sich in Assiut und Esneh je 24 Stunden aufzuhalten, um Lebensmittel einzukaufen und Brot backen zu lassen.

6) Dauert die Reise mit Einschluss der in §. 4 erwähnten zwölf und der in §. 5 genannten zwei Tage länger als sechzig Tage, so haben die Herren Miether nicht nöthig, dem Reis eine Mehrzahlung zu gewähren.