6. Vorarlberg
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alleinigen Bestimmung der Rheinstromregulierungslinien aufgenommen, die aber unvollkommen ist.
Diese Eingabe, die bei all der Untertänigkeit, die damals üblich war, doch einen sehr freimütigen und entschiedenen Ton anschlägt, führte zu einem Erfolge. Allerdings erst nach Jahresfrist. Die Entschließung der hohen Hofkanzlei vom 23. Jänner 1825 anerkennt die Notwendigkeit der vollständigen Rheinregulierung nicht nur im Interesse der Privaten, sondern auch des Staates, der deshalb auch Beiträge leisten muß, und verfügt die genaue Aufnahme des Stromes, indem sie gleichzeitig die k. k. geheime Hof- und Staatskanzlei ersucht, „das vorhabende Regulierungsgeschäft in dem diplomatischen Wege bei der schweizerischen Zentralregierung einzuleiten behufs gemeinschaftlicher Ausmittlung einer Regulierungslinie und Stipulierung eines Stromregulier ungs Vertrages.“
Im Juli 1825 werden die Arbeiten am Rhein in Angriff genommen. Duile wird mit ihrer Leitung betraut. Es handelt sich um eine Fläche von vier Meilen Länge und bis zu zwei Stunden Breite; sechs Meßtische sollen in vier Monaten die Aufnahme bewerkstelligen. Ein Meßtischblatt der Triangulierung soll vier Stationen umfassen. Maßgebend für die Arbeiten ist die „Instruktion für die bei der Steuermessung im Königreiche Bayern arbeitenden Geometer und Geodäten“ vom Jahre 1808. 30 ) Für die Prüfung der Meßketten ist der Normal-Klafter-Maßstab von Eisen, der beim Kreisingenieur in Bregenz erliegt, zu benützen.
Für den ersten Meßtisch bestimmt die Baudirektion den Baudirektionspraktikanten Alois Negrelli, der den Adjunkten Duile auch bei der Triangulierung zu unterstützen und weiters in dessen Abwesenheit die Leitung