2. ln St. Gallen
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stand, je nachdem sie ihm zweckmäßig erschienen oder nicht.
Die rege und ersprießliche Straßenbautätigkeit im Kantone St. Gallen wirkte anregend auf die Nachbarkantone. Auch hier wurde es lebendig; und wenn man eines fachlichen Rates bedurfte, so wandte man sich an den Straßen- und Wasserbau-Inspektor St. Gallens, Am mächtigsten angespornt, dem Nachbarkantone nachzueifern, fühlte sich Appenzell. Die gegenseitigen Verkehrsbeziehungen fanden in gemeinsamen Straßenanlagen ihren Ausdruck; so entstand der große Verkehrsweg von Altstädt über den Ruppen, über Trogen und Speicher nach St. Gallen, der einer alten Handelsroute folgt und mit einer von Negrelli entworfenen, 56 Meter hohen Brücke den Trogener Tobel überschreitet — so auch die Straße von Teuffen nach St. Gallen, die nach Plänen Negrellis mit größten Steigungen von 4 % ausgeführt und 1838 vollendet wurde.
Die Frage der Rheinkorrektion gelangte durch die St. Gallensche Verfassung des Jahres 1831 in eine ihrer Lösung günstige Richtung. Die Verfassung verfügte eine fachgemäße Leitung des Wasserbaues und Wehrwesens im Kantone; das durch sie geschaffene Gemeinde-Organisationsgesetz verpflichtete jede Gemeinde zur Erhaltung der Wehren und Schutzdämme, wie auch zur Regelung der Flußläufe und verlieh dem Gemeinderate polizeiliche Gewalt gegen säumige Unterhaltungspflichtige. So war der Boden für erfolgreiche Arbeit vorbereitet. Negrelli ließ es an solcher nicht fehlen. Mit Rat und Tat stand er den wehrpflichtigen Gemeinden zur Seite; die Anlegung neuer Wehren, die Erhaltung bestehender Werke wurde geregelt; es gelang ihm, die Widersprüche zwischen den schweizerischen und österreichischen Bauabsichten