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II. In der Schweiz (1832 bis 1840)
Weise — sein Stil verrät nur selten noch, daß Negrelli erst als Jüngling die deutsche Sprache erlernte — tritt er gegen das „Zerstücklungssystem“ auf, das fast überall kleine unzusammenhängende Straßenstrecken erstehen läßt, die dem Staate viel Geld kosten und doch nicht allgemein befriedigen; er warnt vor dem „in allen Teilen des Landes wütenden Straßensturme, welcher wohl ausgedachte und wohl erwogene Studien des Terrains und eine ebenso konsequente technische Leitung und genaue Sicherung der Bauten völlig unmöglich“ macht. Negrelli erklärt es als Aufgabe der Staatsverwaltung, in erster Linie die Verkehrsschwierigkeiten auf den Hauptpfaden des Handels zu beseitigen und hierauf erst alle anderen Wege des Verkehrs in Angriff zu nehmen. Er kritisiert auch mehrere Bestimmungen des Straßengesetzes vom 18. April 1833, durch die jeder Neubau einer Straße wegen der vielfältigen Leistungen der Gemeinden ungemein verwickelt und verzögert wird; er hält es für notwendig die Entschädigungsfrage vor dem Baubeginn für den ganzen Straßenzug zu ordnen und tadelt die allzu strenge Handhabung der gesetzlichen Vorschriften, wonach die Straßenrichtung eine gerade Linie einhalten soll, während doch „eine kleine Krümmung in der Straßenrichtung immer der Krümmung im Niveau vorzuziehen sei.“ Mit Bedauern konstatiert Negrelli, daß die alten Straßen in der Erwartung baldigen Ersatzes durch neue Wege sehr schlecht, oft überhaupt nicht erhalten werden und daß sogar die Unterhaltung der neuen Straßen einfach in der ununterbrochenen, kostspieligen Aufschüttung von großen Mengen groben Kieses bestehe. „Ein wohlgeordneter Straßenunterhalt — heißt es in dem Züricher Gutachten 41 ) — bedarf aber ebenso sehr des Studiums