4. Im Ministerium für öffentliche Bauten
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genehmigt. Sie fußte auf dem Grundsätze, daß die Abhängigkeit aller Bauorgane vom Ministerium der öffentlichen Bauten durch den ganzen Organismus durchgeführt und diesen Organen eine Stellung und Dienstfesverbindung geboten werden muß, ähnlich der, die die untergeordneten Behörden der anderen Ministerien einnehmen. Auch der Wirkungskreis des Ministeriums wurde klar umschrieben; neben der Ausführung und Verwaltung der Bauten, deren Kosten aus dem Budget des Ministeriums bestritten werden, oblag diesem auch die Mitwirkung bei Reichsbauten der anderen Ministerien, die keine Baubehörden unterstellt hatten, bei Straßenbauten von besonderer Wichtigkeit, bei Bauten an schiff- und floßbaren Flüssen und Kanälen; oblagen ihm ferner die Erteilung von Ratschlägen und die Beistellung von Organen bei allen anderen, von Behörden geplanten Bauten über deren spezielles Verlangen; dagegen war die Kontrolle über die Gebarung bei den auf Gemeindekosten herzustellenden Bauten — ganz im Sinne des vom Minister Stadion aufgestellten Grundsatzes der freien Gemeindeverwaltung — aus der Wirksamkeit des Ministeriums ausgeschieden. Die Zentralbehörde mit der Benennung: „Generalbaudirektion“ zerfiel in je eine Sektion für den Staatseisenbahnbau, für den Wasserbau und Straßenbau und für die Architektur; an der Spitze jeder Sektion stand ein Ober-Baudirektor mit dem Range eines Sektionsrates; am Sitze der Kreispräsidenten wurden Kreisbauämter errichtet mit einem Inspektor als Vorstand; das Kreisbauamt am Sitze des Statthalters fungierte als Baudirektion für die baulichen Geschäfte des Kronlandes; der Vorstand der Baudirektion war ein Oberinspektor. Den Baudirektionen und Kreisbauämtern wurden je eine Rech-