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A. See-Fischerei.

Um der gegenwärtig bei lins geübten wahrhaften llaubwirth- schaft in der See-Fischerei Einhalt zu thun, ist es nothwendig, dieselbe möglichst bald durch entsprechende Gesetze zu regeln, in welchen das Fischereirecht genau bestimmt, die Zeit der Scho­nung für die Mutterthiere, Eier und Brut, sowie die Orte, wo dies geschehen soll, angegeben, jede diesen Bestimmungen zu­widerlaufende Fischereiart verboten, und das Amtspersonal, dessen Obsorge die Fischerei anvertraut ist, aus sachkundigen Männern zusammengesetzt wird. Dabei darf die Hauptsache nicht vergessen werden und sollen die Küstenbewohner schon in der Volksschule, in Abends- und Fortbildungs-Cursen, sowie durch häufigere Aus­stellungen, verbunden mit Vorträgen, über die. Natur, das Leben und das Brutgeschäft der Tliiere, deren Fang, zeitweilige Auf­bewahrung und Conservation, sowie über die Altsatzquellen für dieselben aufgeklärt und die Unternehmungslust durch Bildung von anfänglich durch den Staat subventionirten Vereinen geweckt werden. Zu den in der Fischerei die meisten Fortschritte ma­chenden Staaten gehören S e h w e d e n und N o r w e gen, von welchen letzteres mit kaum 1,800.000 Einwohnern für die jähr­liche Ausfuhr von Fischerei -Waaren20,080.000 fl. einnimmt und ausserdem zu Hause für circa 7,000.000 11 . eonsumirt. Hier ist die See-Fischerei an der Küste für joden Norweger frei*), nur muss der mit dem Zug- oder Sperrnetze Fischende dem Eigen- thümer des Küstenstriches, wo er das Netz ans Land zieht, 3 bis G ü / des Ertrages geben. Der Fremde hingegen darf erst eine Meile weit von den äussersten Seheeren (Felsen-Inseln) tischen.

In Schweden sind von der Regierung zwei Fiseherei-Inten- danten, einer für Süsswasser- und ein anderer für See-Fischerei,

*) Es ist jedenfalls besser, die Fischerei für eigene Staatsbürger freizu­geben, als die Meeresstrecken unter die Conununen zu vertheilen, welche, um ihre Beamten zu besolden und andere, oft überflüssige Auslagen zu bestreiten, die Fischerei mit Pachtgeldern belasten. Der Staat sollte sich hier des Rechtes einer strengen Controle nicht begeben und daher dem Einzelnen keine Eigenthumsrechte für das Meer einräumen.