räuchert und mit Weihwasser besprengt und auf alle Thtiren die Anfangsbuchstaben der heiligen drei Könige aufgeschrieben. Sodann begab sich das ganze Personale zum Braumeister. Nach einem kurzen Gesang brachte der Unterbräuer seine Wünsche vor und nahm das auf die Schaufel gelegte Geschenk in Empfang. Von diesem übernahm es der Dörrer in den bereit gehaltenen Sack. Der gleiche Vorgang wiederholte sich bei sämmtlichen Bierabnehmern.

Die Anzahl der Dienstleute war in jenen Tagen eine verhältnismässig recht grosse in Folge des Zeitverlustes, der mit der Vornahme der Arbeiten an verschiedenen, räumlich sehr entfernten Orten ver­bunden war. Musste doch die Gerste aus den brauberechtigten Häusern erst in das Malzhaus, von da auf die wegen Feuersgefahr häufig ausserhalb der Stadt gelegene Darre geschafft werden. Das Malz wurde dann in die Mühle, der Malzschrot von da in das Sudhaus gebracht. Das gebraute Bier verblieb nicht im Brauhause, sondern kam unmittelbar zur Gährung und Einkellerung in die brauberechtigten Häuser, wo auch der Ausstoss desselben erfolgte.

Der Verkauf des Bieres erfolgte auf Grund bestimmter Taxen, auf deren Ueberschreitung hohe Strafen gesetzt waren. Die Feststellung der Taxen geschah durch den Stadtrath, später durch das Guber- nium, gestützt auf Vorschläge, welche der Magistrat in Gemeinschaft mit Vertrauensmännern zu entwerfen und der Behörde zur Approbation vorzulegen hatte. Die Taxvoranschläge wurden weiterhin nach den Jahresquartalen ausgearbeitet. Erfolgte innerhalb eines Jahres eine bedeutende Steigerung der Rohmaterial­preise, was insbesondere zu Kriegszeiten oder bei Misswachs der Fall war, so trat dementsprechend eine Erhöhung der Taxpreise ein. Ein Bierschänker, der das Bier unter oder über der Taxe verkaufte oder sich hiebei eines kleineren Maasses bediente, hatte eine hohe Strafe zu zahlen. Insolange diese nicht erlegt war, wurde ihm der Schank eingestellt und sein Keller amtlich versiegelt.

Nach späteren Hofdecreten richtete sich der taxmässige Bierpreis nach der Höhe des Gersten- und des Hopfenpreises, zu welchem Zwecke eine progressive Scala entworfen war. Da sich der Bierpreis nach dem Gerstenpreise richtete, so hätte diese Verordnung dazu führen müssen, dass bei hohen Gerstenpreisen jedermann mit dem Einkäufe zurückgehalten hätte, in der Hoffnung, durch Deckung bei billigerem Preise einen umso grösseren Nutzen zu ziehen, da sich der Bierpreis, ohne Rücksicht auf das angekaufte, lediglich nach dem Preise des angebotenen Gerstenquantums richtete. Um dies zu verhüten, wurden die Brauberech­tigten verhalten, stets einen halbjährigen Gerstenbedarf in Vorräthen zu halten. Zeitweise vorgenommene Revisionen erhoben den jeweiligen Lagerstand, und es wurden, falls sich ein Abgang ergab, die Brauer zur sofortigen Ergänzung ihrer Vorräthe gezwungen. Die Nothwendigkeit der Taxfixirung erscheint als eine Consequenz der monopolisirten Stellung, die den städtischen Gewerben von altersher eingeräumt worden war, indem man die Concurrenz aller jener Betriebe, die nicht in der Stadt ihren Sitz hatten, völlig zu unterdrücken wusste. Für die Förderung der Gewerbe war diese Tendenz der Gewerbepolitik in hohem Maasse günstig. Dank dieses Monopols war ein Erstarken und Wachsthum der Gewerbe und damit zugleich die Begründung des Wohlstandes und der politischen Macht der Städte möglich.

Die Bierschänken hatten vor dem Eingang eigene »Bierzeichen«, aus denen der Vorübergehende auch entnehmen konnte, welche Art des Bieres ausgeschenkt wurde; diese bestanden entweder aus einem . aus grünem Laub geflochtenen Kranz, aus einem grossen Buschen von grünem Reis, aus einem verzogenen Fünfeck (Drudenfuss), oder aus einem hölzernen bunten Kreuz, das mit Töpfchen geziert war.

Seit jeher gehörten die Mälzer zu den geachtetsten Bürgern der Stadt; sie wurden neben den Fleischern vor allen anderen Zunftangehörigen bevorzugt und gelangten häufig in den Rath der Stadt und zu anderen öffentlichen AVürden. Aus dieser Gewerbegruppe entwickelte sich später in manchen Städten der Stand der Bierverleger, nämlich jener Bürger, die im Besitze brauberechtigter Häuser waren und das Braugewerbe persönlich und ausschliesslich ausübten. Damit verlor die allgemeine städtische Braugerechtigkeit jede praktische Bedeutung. Sieblieb als sogenanntes Propinationsrecht bis in die Siebziger­jahre unseres Jahrhunderts bestehen, wo in Böhmen und Mähren deren gesetzliche Aufhebung erfolgte.

Zahlreiche Urkunden lassen darauf schliessen, dass bereits im 15. Jahrhundert die Bierbrauerei in Oesterreich, namentlich in Böhmen, Mähren und Schlesien, einen hohen Grad der Vollkommenheit er­reicht hatte.

Man braute zwei Biergattungen, ein weisses und ein rothes Bier; das erstere wurde aus Weizen, letzteres aus Gerste bereitet. Nur ausnahmsweise wird auch des Hafers als Braumaterial erwähnt.

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