Jahre 1775, dessen Bestimmungen durch ein zweites Patent vom Jahre 1803 ergänzt wurden. In Mähren wurde der Biergroschen im Jahre 1546, und ebenso wie in Böhmen im Jahre 1626 auch ein Ponältaz eingeführt. Diese und andere Zuschläge wurden durch die »allgemeine Gaben-Vereinfachungs-Tranksteuer« in eine einzige Steuer verschmolzen. In Schlesien hatten die Stände dem Könige Wladislaw bereits 1491 eine Biersteuer bewilligt.

Erst als im Jahre 1829 die verschiedenen Consumtionssteuern in eine allgemeine Verzehrungssteuer umgewandelt wurden, schwanden auch die mannigfachen, auf den Bierverbrauch gelegten Abgaben, als Tranksteuer, Taz- und Ungeld, und an deren Stelle trat eine einheitliche Biersteuer. Das Patent vom Jahre 1829 bildet die Grundlage der heutigen Brausteuergesetzgebung. Dieses bestimmte, dass die Steuer nach der Menge der Würze (also einem Halbfabrikate) zu entrichten sei. Erst einige Jahrzehnte später, im Jahre 1852, nachdem das Saccharometer durch Balling verbessert worden war, wurde auch der Extract- gehalt der Würze zur Grundlage der Abgabebemessung herangezogen. Alle späteren Gesetze, wie jenes vom Jahre 1857 und 1869, brachten wohl Aenderungen am Ausmaasse der Steuer und der Controlsorgani- sation, an dem Systeme selbst wurde aber festgehalten, obwohl sämmtliche österreichischen Brauindustriellen sich seit 50 Jahren zu dieser Gesetzgebung in steter Opposition befinden und, trotz aller Misserfolge unent- muthigt, immer wfieder ihre Stimme zur Inangriffnahme einer Reform erheben. Die Mängel des gegen­wärtigen Besteuerungssvstems lassen sich im Kurzen wie folgt charakterisiren: Zunächst ist das Instrument, welches zur Erhebung des Steuerobjectes dient, das Kühlschiff nämlich, vollständig unzulänglich, ln Folge dessen wird im Interesse des Fiscus der ganze Erzeugungsprocess unter eine continuirliche Ueberwachung gestellt und an die Einhaltung bestimmter Factoren, als: Zeit, Ort, Maass und Dauer, gebunden. Kein Pro- ductionszweig, namentlich kein solcher, der einer grossindustriellen Entwickelung zustrebt, kann eine fortge­setzte directe Einmischung in das technische Verfahren, ohne Gefährdung seines technischen Fortschrittes, auf die Länge ertragen. Je complicirter der Controlmechanismus wird, desto unsicherer ist sein Functioniren. Das Ziel eines rationellen Steuersystems muss vielmehr das sein, eine bestimmte Etappe des Erzeugungs- processes zu erfassen, wo die Erhebung des Steuerobjectes, sowohl der Quantität wie Qualität nach, mit grösster Sicherheit und vollster objectiver Genauigkeit bei den geringsten Erhebungskosten vollzogen werden kann, und die übrige Ueberwachung thunlichst einzuschränken. Diese Gewähr bietet nur ein Con­trolmechanismus, der automatisch functionirt und an einem bestimmten Punkte der Production einsetzt. Würde es gelingen, einen correct anzeigenden Würzemessungsapparat zu construiren, der die angeführten Eigenschaften besässe, so wäre damit das Ideal aller Erhebungsmethoden erreicht. Insolange diesbezüg­liche Versuche zu keiner befriedigenden Lösung dieses Problems geführt haben werden, wird man, trotz aller Bedenken vom Standpunkte der steuerpolitischen Doctrin, vom praktischen Gesichtspunkte der Steuer­technik aus, der Rohstoffbesteuerung, beziehungsweise der Malzsteuer, den Vorzug vor der Halbfabrikat­steuer geben müssen. Denn bei der ersteren sind die für die Ermittelung der Steuer ausschlaggebenden Factoren (Menge und Inhalt des Fabrikates) in dem Steuerobjecte, dem Rohmaterial, gewissertnaassen ver­einheitlicht und durch automatische Wägeapparate, die vollständig verlässlich arbeiten, sicherzustellen. Die Ueberwachung durch die Finanzorgane ist zeitlich beschränkt und gestattet daher die weitgehendste Actionsfreiheit im technischen Betriebe.

Wenn man an dem österreichischen Brausteuersystem Kritik übt, so muss man demselben insoweit Gerechtigkeit angedeihen lassen, als man zugestehen kann, dass zur Zeit des Inkrafttretens des diesbe­züglichen Gesetzes seine Mängel weniger fühlbar waren, indem die Controlsorganisation den damaligen Betriebsverhältnissen entsprach und dem fiscalischen Interesse vollkommen genügte. Die Erzeugungsmenge, die durchschnittlich auf eine Brauerei entfiel, war klein. Dementsprechend war auch die räumliche Aus­dehnung eine solche, dass ein einziges Ueberwachungsorgan das steuerbare Verfahren in seinem ganzen Verlaufe in ausreichender Weise beaufsichtigen konnte.

Versetzen wir uns im Geiste in eine Braustätte aus dem 18. Jahrhundert, indem wir ihre Ein­richtung betrachten und die Betriebsweise im Einzelnen verfolgen. Das Brauhaus stellt ein einstöckiges, massives Gebäude von ziemlicher Länge, aber geringerer Tiefe dar, welches sämmtliche Betriebsstätten in sich fasst, die zumeist im Erdgeschosse untergebracht sind. Davon bilden drei, die Miliz- und Darrstube, sowie die Keller, gewölbte Räume, während das Sudlocal bis an das Dach reicht, welches von mehreren Dampfabzugsschloten durchbrochen ist.

Die Malzstube oder Tenne ist mit Tafelsteinen oder hart gebrannten Ziegeln ausgelegt; in einer Ecke befindet sich der Quellstock. Von diesem Raume führt eine Treppe auf den Schweichboden. Die da-

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