XIV.

W i s s e il s c h a ft I i c h e I n 81 r u in e n t e.

Verwendung 1 von Frauen bei dem Telegraphen-

Betriebe.

Im österreichischen Staatstelegraphendienste werden hei grösseren Telegraphen-Stationen Frauenspersonen unter folgenden Bedingungen verwendet:

Die Anstellungswerberinnen müssen unverheirathet sein, das siebzehnte Lebensjahr überschritten haben, sich einer guten Gesundheit erfreuen und eine Prüfung, die sich auf Schön-, Schnell- und Rechtschreiben, ferner auf die Fachkenntnisse (Apparatdienst und Dienstvorschriften) erstreckt, mit gutem Erfolge abgelegt haben.

Die Telegraphistinnen müssen ferner das Gelöbniss der Verschwiegenheit ablegen, dessen Verletzung die sofortige Entlassung zur Folge hat. Diesen Fall ausgenommen, kann das Dienstverhältniss beiderseitig durch sechswochentliche Kündigung gelöst werden.

In der Regel haben die Telegraphistinnen nur innerhalb der Stunden von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends, und zwar abwechselnd von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmit­tags und von 2 Uhr Nachmittags bis 9 Uhr Abends, den Dienst zu versehen.

Werden sie im Nachtdienste verwendet, der in seiner Dauer auf 8 Stunden beschränkt und innerhalb fünf Tagen nur einmal zulässig ist, so gemessen sie eine besondere Zulage (Nachtdienstgebühr), und zwar in Wien von 1 fl. 50 kr., in Triest von 1 fl. Nachtdienst kommt nämlich nur in diesen beiden Städten und auch da nur ausnahmsweise vor.

Die regelmässigen Bezüge der Telegraphistinnen, welche an die wirklich stattfindende Dienstleistung geknüpft sind und für jeden Tag der Abwesenheit vom Dienste eingestellt werden, sind folgende:

Für die im Gebrauche des Hughesschen Apparates unterrichteten Telegraphistinnen, dann jene, welche ausschliesslich den Depeschen-Annahmedienst zu besorgen haben, mo­natlich 25 fl. nebst Tantième.

Für die übrigen 20 fl. nebst Tantième (und eventuell Nachtdienstgebühr).

Nach Ablauf von zwei Monaten zufriedenstellender Verwendung tritt eine Erhöhung des regelmässigen Bezuges des Monatsgeldes per 25, beziehungsweise 20 fl., um 5 fl. per Monat ein.

Den in Wien stationirten Telegraphistinnen wurde überdies eine widerrufliche Zulage von monatlich 5 fl. zugestanden.

Bei kleinen Stationen können unter den oben erwähnten Bedingungen und gegen dieselben Bezüge die Gattin oder weibliche Anverwandte des Amtsleiters in Verwendung genommen werden, doch ist dieser für deren dienstliche Handlungen verantwortlich.

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