Weikage

Auszug aus dem Regulativ des Speeialenrses für Fabriksarbeiternmen (Koch- und Arbeitsschule) in Wien

(XVI., Ottakrmger Hauptstraße 158).

1. Zweck dieser Abendschule ist, den Arbeiterinnen oder Angehörigen von Arbeitern, welche tagsüber in Fabriken oder Werkstätten beschäftigt sind, Gelegenheit zu geben, sich die zur Führung des Haushaltes noth­wendigen Kenntnisse zu erwerben.

2. Die aufzunehmenden Schülerinnen müssen das 16. Lebens­jahr bereits erreicht haben. Der Curs währt zwei Monate. Der Unter­richt findet an allen Werktagen zwischen 6 und 9 Uhr abends statt ; dreimal wöchentlich wird zu je 1^ Stunden Nähunterricht ertheilt, an dem abwechselnd je 6 Schülerinnen des Curses theilzunehmen haben.

3. Die Aufnahme der Schülerinnen erfolgt seitens des leitenden Comites. An einem Curse sollen regelmäßig nicht mehr als 12 Schüle­rinnen theilnehmen.

4. Der Unterricht wird unentgeltlich geboten. Zu den Kosten der von den Schülerinnen unter Aufsicht der Lehrerin bereiteten Mahl­zeiten haben dieselben für den Abend 20 /r, und zwar immer für eine Woche im vorhinein, zu entrichten.

5. Das Fernbleiben vom Handarbeitsunterrichte ist nur dann zu­lässig, wenn die Schülerin die wünschenswerte Kenntnis aller für das Haus erforderlichen Flick- und Näharbeiten nachweisen kann; das zum Näh- unterrichte nothwendige Material haben die Schülerinnen selbst beizustellen.

6. Es ist den Schülerinnen nicht gestattet, sich zu den gemein­schaftlichen Mahlzeiten Bier oder Wein zu holen oder holen zu lassen.

7. Die Kochrecepte oder Kostenberechnungen der bereiteten Speisen sind nach Anordnung der Lehrerin sorgfältig in die hiezu bestimmten und den Schülerinnen unentgeltlich zur Verfügung gestellten Hefte ein­zutragen, und sollen diese Hefte jederzeit den Mitgliedern des Vorstandes zur Einsicht vorgelegt werden können.

8. Der Unterricht darf nicht ohne triftigen Grund versäumt werden. Nachlässigkeit im Besuche oder wiederholtes, nicht zureichend entschuldigtes Zuspätkommen, sowie ein Verhalten, welches den Zweck der Schule zu schädigen geeignet ist, kann die Entlassung der betreffenden Schülerin zur Folge haben. Die Entlassung erfolgt durch Beschluss des leitenden Comitüs.

9. Fremden ist der Besuch des Schullocales untersagt.