tauig. Vergebens suchten wir einen Wasserleitung«-, einen Ka- nalisirungs-, einen General-Plan mit den bereits liergestellten und noch auszuführenden Bauten und Anlagen, um (wie in Paris) eine Parallele ziehen zu können zwischen dem alten Wien im Jahre LS59 und dem neuen Wien in seiner jetzigen Gestalt so wie in seiner einstigen Vollendung*).

Unterziehen wir den von den drei Grossstädten für ihre lvegulirung beobachteten Vorgang einer Kritik, so müssen wil­dem von Paris geübten den Vorzug geben, einmal, weil er die Reform des gesammten Weichbildes und nicht blos eines ein­zelnen Stadttheiles zum Ausgangspunct seiner Maassnahmen ge­wählt hat, und dann, weil er auf Grund einer sorgfältigen Ver­messung schon von allem Anfang an die Tracirung der Strassen, so wie der Wasser- und Kanalleitungen, die Anlage von Plätzen und Gärten u. s. w. in der rationellsten und harmonischsten Weise durchführen konnte. Nur so werden halbe Maassregelu umgangen, falsche Experimente vermieden und diejenigen Ein­leitungen getroffen, welche einestheils die Bedürfnisse der Ge- sammtbevölkerung und anderntheils den Interessen sowohl der Commune als auch des Individuums entsprechen.

Möge dieser Vorgang, der also im AVesentlichen in einer genauen Aufnahme des Weichbildes und dem darauf basirten Ent­wurf eines Regulirungs-Planes besteht, von allen Städten befolgt werden, welche das Bediirfniss empfinden, die zum Wohlbefinden der Bevölkerung dienenden Elemente, der im Sinne des modernen Fortschrittes gebotenen Reformen zu unterziehen. Ist es noch nöthig, darauf hinzuweisen, dass Triest, dieser durch Lage und Naturreize gleich ausgezeichnete Punct des Küstenlandes, in erster

*) Wohl fanden wir in der Collectiv Ausstellung des k. k. Finanz- Ministeriums einen durch meisterhafte Ausführung und grossen Maassstab (, ,' 10 ! ausgezeichneten, aus 10,0 lithographirten Blättern bestehenden Plan der Haupt- und Residenzstadt Wien. Doch ist derselbe von dem Grundsteuer- Cataster ansgestellt und der Original - Aufnahme aus der Periode 1858 bis 18G2 entnommen. Derselbe rührt demnach weder von der »Stadterweiterungs- Commission, noch von dem städtischen Bau-Amte her, und kann in keiner Weise als der ursprüngliche Zukunftsplan der einst vollendeten Residenz gelten.