Behauptung, Leutnant von Forstner habe die elsaß-lothringischen Mannschaften immer mit der Bezeichnung „Wackes" angeredet, hat sich nicht bestätigt. Dagegen wurde festgestellt, daß der Leutnant neuerdings wieder drei Rekruten mit „WackeS" angeredet hatte. Ich habe ihn darauf mit sechs Tagen Stubenarrest bestraft. Der Sergeant Höflich erhielt gleichzeitig zehn Tage Mittelarrest, weil er einen Rekruten elsässischer Herkunft mit dem Befehl zu dem Rekrutenoffizier von Forstner geschickt hatte, sich bei diesem mit den Worten: „Ich bin ein Wackes" zu melden. Der Gebrauch des Ausdrucks „Wackes" war zudem schon im Jahre 1905 durch Regimentsbefehl verboten worden.
Die schwerwiegendste Beschuldigung gegen Forstner aber war, daß er in einer Jnstruktionsstunde gesagt haben soll: „Auf die französische Fahne könnt ihr scheißen." Ich ordnete eine sofortige gerichtliche Untersuchung an. Am 17. November meldete das Regiment:
Die gerichtlichen Untersuchungen haben einwandfrei ergeben, daß von Forstner gelegentlich einer Instruktion, in der er vor Eintritt in die Fremdenlegion warnte, gesagt hat: „Auf den Dienst in der Fremdenlegion könnt ihr scheißen", und daß er nicht gesagt hat: „Auf die französische Fahne könnt ihr scheißen."
Diese Feststellung erfolgte durch Vernehmung von 22 Zeugen, von denen 16 Elsässer waren. Auch über diesen Punkt veranlaßte ich eine Berichtigung in der Presse.
Die Zeitung „Der Elsässer" antwortete am folgenden Tage mit der Behauptung, ein von Mannschaften der 5. Kompagnie des Zaberner Regiments unterschriebenes Schriftstück in Händen zu haben, in welchem die Unterzeichneten auf Ehre und Gewissen erklärten, daß Forstner bei einer Unterweisung über die Fremdenlegion die Worte gebraucht habe: „Diese Leute (die Fahnenflüchtigen) haben keine andere Ehre, als unter der französischen Fahne zu dienen. Auf die französische Fahne könnt ihr meinetwegen scheißen."
Diese unglaubhaft klingende Nachricht hatte ein kriegsgerichtliches Verfahren gegen Unbekannt zur Folge, da zutreffendenfalls ein Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch in Frage kam. (Sammeln von Unterschriften zu einer Beschwerde und das Erregen von Mißvergnügen unter den Kameraden in Beziehung auf den Dienst.) Unter dem Verdacht der Beteiligung an Juträgerdiensten
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