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zwangsweise Einrichtung aus leicht begreiflichen Gründen bisher nicht einzuführen gewagt, wiewohl man darüber schon mehr als genug geschrieben hat.H Der Verfasser möchte den kennen, der für 1,740.000 Mädchen soviel gibt es beiläufig schulpflichtige Mädchen in Öster­reich, beziehungsweise für 23 Achtel, nämlich den in Fortbildungs­schulen dann vorrückenden Theil derselben, einen wirklich guten fach­lichen Fortbildungsnnterricht zu organisieren vermöchte, und wäre begierig, wo er die Mittel zur Errichtung und Erhaltung so massenhafter Schulen, qualificierte Lehrkräfte, gute Loealitäten «namentlich auch, wie man es gewünscht hat, für den praktischen Unterrichts u. s. w. hernehmen würde? Mit Recht hat man bisher in Österreich beim gewerblichen und commer- ciellen Unterrichte sich wohl gehütet, eine so einschneidende Maßregel, wie sie die obligatorische Errichtung einschlägiger Fortbildungs­schulen wäre, zu versuchen: Ein Fiasko ersten Ranges wäre unaus­bleiblich!

Eine ganz andere Frage ist dagegen die, ob in ähnlicher Weife, wie dies jetzt schon bei den männlichen Lehrlingen der Fall ist, auch für Lehrmädchen Schulen ins Leben gerufen werden könnten, deren Besuch in dem oben erwähnten Umfange unter gewissen Umstünden als ein obligatorischer anzusehen wäre?*) **» Man hat seinerzeit bei der Organisierung des Fortbildungsnntcrrichtes auch nicht alle Knaben und Jünglinge bis zum 18. Lebensjahr verpflichtet, Fortbildungsschulen zu besuchen, sondern hat diese Verpflichtung und da auch nur be­dingungsweise auf die Lehrlinge des Gewerbes und des Handels beschränkt, also von vorneherein die Grenzen weit enger gezogen. Daraus ergibt sich der Schluss: man muss eine Form finden, um zunächst solchen Lehrmädchen die Möglichkeit der fachlichen Ausbil­dung zu bieten und für diese den obligatorischen Schulbesuch in der angegebenen Beschränkung fordern. Das dürfte schon auf Grund der bestehenden Bestimmungen unserer Gewerbeordnung <§970 erreichbar sein. Dagegen müsste die Organisierung von fachlichen Fortbildungsschulen für Mädchen überhaupt einen

*) Siehe das Werk von P. Pache über Fortbildungsschulen «I.III. Bd.) und die sich daran anschließende Discnssion in der Münchner Allg. Zeitung vom 12. und 13. Februar 1900.

In der diesbezüglich maßgebenden Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 24. Februar 1883, Z. 3674, ist auch schon der An­wendbarkeit derselben auf dieErrichtung von Schulen zur Fortbildung gewerblicherArbeiterinnen" gedacht. (Centralblatt für das gew. Nnt.-Wesen, Bd.II, S.57.)