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Noch mehr als diese holehrt uns die Wirklichkeit, wenn wir eine Excursion nach Kollin in Böhmen, der Besitzung des bekannten Landwirthes, Herrn Horsky, unternehmen. Die Mit­theilungen von dem Zustande des im Jahre 1H()2 angekauften Gutes, verglichen mit dessen heutigem Aussehen, helehren uns darüber, wie sehr das Studium der bandwirthsehaft auf dem Lande selbst den Vorzug verdient vor demselben in gelehrten Bäumen.

Von Interesse ist die Thatsaclio, dass die Wirtschaft in Kollin in Folge der Drainirung des Bodens, der vertieften Be­arbeitung desselben, der Verwendung künstlicher Düngersorten und Aufführung sowohl billiger als auch zweckentsprechender Bauten das Anlage- und Betriobs-Capital mit mehr als (>0% verzinst wurde: eine Thatsaclio, welche die das Geld der Land- wirthsehaft entfremdende Ansicht vollkommen widerlegt, nach welcher das der Hodcncultur gewidmete Capital kaum 4 °/ tra­gen soll.

Viel vollständiger als das Bild der Vergangenheit war jenes der Gegenwart vertreten. Da aber meist nur einzelne grössere, weiter vorgeschrittene Wirthschaften ihre Produete zur Behau gebracht haben, während die anderen kleineren, namentlich die Bauernwirthschaften gänzlich ausgeblieben sind und für sie auch keine entsprechenden Muster zur Nachahmung ausgestellt waren, so kann hier von keinem vollständigen Bilde, ja nicht einmal von einer vollständigen Lichtseite desselben eine Bede sein.

Fast eben so spärlich, nicht endgiltig entscheidend und auch nicht neu, wie die den genannten Landwirthschafts-Bildern

nebst schweren Bedingungen des Pachtvertrages vor dem Jahre 1840 erblicken, finden wir auf der anderen Seite verbesserte Werkzeuge, bequeme Wohn­häuser, wohlhabende Pächter und billige Bedingungen des nach dem Ankäufe des Gutes abgeschlossenen Vertrages, so wie die ziftermässig angeführten Resultate. Aus diesen erhellt, dass 1 Hectare (ungefähr l 3 /, österr. Joch) der Besitzung, welche im Jahre 1840 nur (5 Frcs. abgeworfen hat, gegen­wärtig 151G8 Frcs. trägt. Bezüglich des Verhältnisses zwischen Besitzer und Pächter ist hervorzuheben, dass die zwischen denselben bestehenden Rechte und Pflichten nur nach gegenseitiger Bcrathung und Verständigung fest­gestellt, die Auslagen tlieils von dem Einen, tlieils von dem Anderen getragen und das Erträgniss zwischen Beidru zur Hälfte getlieilt wird.