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Fabriken, namentlich nach Deutschland, Genüge geleistet werden kann. Man darf sich mit liecht verwundern, dieses kostbare, über öO % Thon-Erde haltige Naturprodukt so weit hin verfrachtet zu sehen, aber in der nächsten Nähe seines Vorkommens nicht eine einzige Fabrik zu dessen Ausbeutung vorzutinden.

Glänzend war die Ausstellung, namentlich von Seite Deutsch­lands, mit Ultramarin-Proben ausgestattet. Die schöne, dunkel­satte Ultramarin-Blaufarbe, welche bekanntlich ehedem aus den kostbaren Lapis-Lazuli mechanisch ausgeschieden wurde, ist 1828 von Gmelin künstlich dargestellt worden, und seit jener Zeit ist die industrielle Production desselben so bedeutend geworden, dass ungefähr 100.000 Ctr. jährlich erzeugt werden. Es sind nament­lich die Blaufarbenwerke von Marienberg, Kaiserslautern, Coburg und Stockholm, welche sich um Verbesserung der Darstellungs­methoden verdient gemacht haben. Es ist betrübend, dass Oe­sterreich, nahezu allein, dieses Farben-Material importiren muss, obgleich sich dessen Darstellung ganz leicht in Zusammenhang bringen liesse mit einschlägigen, bereits betriebenen Gebieten che­mischer Gross- Industrie.

Die Ausstellung bot überhaupt einen reichen Schatz von handelsfähigen Mineral - Farben, und namentlich überraschte Deutschland durch schönes Arrangement und durch eine aus­gedehnte Mannigfaltigkeit von Farben - Nuancen ; aber auch die österreichische Industrie war in der Lage, sich an dieser Schau­stellung ehrenvoll betheiligen zu können. Wir erinnern hier an das Zink- Weiss der Peterswalder Fabrik, an die mannigfachen Fabriken von Blei-Weiss und Blei-Oxyden, an den Zinnober von Idria und an die Chrom-Präparate der Fabriken von Gossleth in Hrastnigg und Wagenmann & Seybel in Wien. Bezüglich der Chrom-Industrie muss hier ein Irrthum berichtiget werden, der wahrscheinlich nur zufällig sich in den Bericht des ausgezeich­neten Chemikers Beilstein eingeschlichen hat. Das Verdienst, in Oesterreich die Chrom - Industrie eingefiihrt zu haben, gebührt nicht Wagenmann & Sevbel in Wien, sondern der Finna v. Gossleth