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gebettelte Ordnung wohl, und nüzlich ertheilet werden könne, als ist selbe von Wort zu Wort hieher beschriben w T orden: wie hernach folgt: u. s. w. : )

Wir beziehen uns ferner auf eineGesellenordnung für die sämmt- lichen Seiden-, Schleyer-, allerhand Sorten Flohr-, Dünn- und Doppel- tüchehnacher-Gesellen, welche in Folge der Verabredung diesbezüglicher Meister beschlossen, errichtet und am 5. Februar 1741 publieirt worden ist.

Diese Verordnung istzur Verhütung von Mißbräuchen und Un­einigkeiten, zur Erhaltung guter Ordnung, ehrbaren Handels und Wandels im Nahmen der gesammten Meisterschaft, durch den Obervorsteher Ant. Schneider, vorgeschrieben worden. Sie contrastirt gar sehr im Vergleiche zu gewissen socialistischen Bestrebungen der Arbeiter in zweiter Hälfte des XIX. Jahrhunderts. So lesen wir z. B. in Punkt 6: Den Arbeitern wird bei ihren Auflagen und Zusammenkünften auf- getragen, allfällige Beschwerden mit aller Bescheidenheit vorzubringeni unziemliche Redensarten werden weder in der Versammlung noch zu Haus oder in des Herrn Werkstätte geduldet, und mit Strafen belegt.

Von einer freien Bewegung oder einem Selbstbestimmungsrechte der Arbeiter ist nirgends die Rede; die Gesellen stehen offenbar unter dem dominirenden Einflüsse ihrer Herren, wie das insbesondere aus dem Schlusssätze der Verordnung ersichtlich ist.

Ein markantes Streiflicht auf die Anschauungen früherer Epochen werfen auch die hier angeführten Aeusserungen eines berühmten Staatsmannes der theresianischen Zeit * 2 ):

Man hat in manchem Staate die Aufnahme der Ausländer zu Meistern untersagt, und das Wort Ausländer sogar bis auf die­jenigen erweitert, die ihre Lehrjahre nicht in dem Orte erstreckt haben, wo sie das Meisterrecht erwerben wollten. Mit Anfang des Jahres 1726 haben die hierländischen Zeugmachergesellen sich sämmt- lich der Arbeit gew r eigert, weil die Zeugmacher einen Ausländer 3 ) in ihre Zunft genommen, und man liess sich durch diese Widerspenstig-

0 Eine Abschrift derselben befindet sieh im Archiv des k. k. Technolog. Gewerbemuseums.

2 ) Aus Sonnenfels gesammelte Schriften, X. Band, Seite 142. Wien 1787.

3 ) Dieser Fremde war gleichwohl ein Bürger von Schweidnitz und Schlesien, damals noch unter der Herrschaft des Erzhauses Oesterreich. Bei dieser Gelegenheit sei hier bemerkt, dass in mehr als einem Falle die Provinzen sich unter einander nicht anders ansehen, als ob sie Bürger verschiedener Staaten wären.