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reich, wenn diese auch theihveise nur auf Kosten Wiens geschehen konnte, mit Genugthuung anerkennen; übrigens ist der Sitz der Fabrikshäuser, ihre Centralleitung und kaufmännische Vertretung, sowie ein wesentlicher Theil der Vorbereitung^- und Finalisirungsarbeiten doch der Hauptstadt verblieben. Diese Wiener Häuser — wenngleich sie im Lande Niederösterreich, in Böhmen, Mähren und Schlesien zusammen mehrere Tausende von Arbeitern beschäftigen, inanifestiren ihren Ursprung und ihre Zusammengehörigkeit dadurch, dass sie der in Wien bestehenden Gewerbsgenossenschaft treu geblieben sind, obgleich sie nach ihrer Betriebsweise derselben nicht anzugehören verpflichtet wären. Ausserhalb dieser Wiener Gruppe bestehen noch in Böhmen einige von Wien ganz unabhängige Sammtbandfabriken, auch bestand eine solche bis noch vor Kurzem in Innsbruck.
Die erwähnte Wiener Genossenschaft hat im Laufe der Zeit so manche Wandlungen durchgemacht, die sich auch in deren Titel ausdriicken. Zu Ende des vorigen Jahrhunderts (1791) führte sie den stolzen Titel: „Die k. k. priv. Schweizer Bandfabrikanten“, mit dem Reichsadler im Siegel. 1807 hiess es „Privilegirte Seidenbandfabrikanten“, 1825 „Mittel der Bandmacher“, 1831 „Mittel der bürgerlichen 1 Bandmacher“ (wir haben früher einen Erlass reproducirt, wonach es im Jahre 1799 ausdrücklich untersagt war, sich dieser Bezeichnung zu bedienen), 1832 war der Titel „Seiden- und Sammtband- fabrikanten“, auch „Vereinigte Seiden- und Sammtbandfabrikanten“, 1835 „Gremium“ und 1864 „Genossenschaft“ derselben; endlich ist man seit 1887, unter dem Regime der neuen Gewerbeordnung, bei der letzten Metamorphose „Genossenschaft der Banderzeuger in Wien“ angelangt, deren Rayon die 19 Bezirke der Hauptstadt umfasst; es kommen daher in den Genossenschaftsausweisen die ausserhalb dieses Rayons beschäftigten Arbeiter nicht vor.
Die Posamenterie.
Die Posamentirer-Arbeiten aus freier Hand theilten sich {nach Steph. Edl. v. Keess) in folgende vier Hauptgruppen:
a) Die Gold- und Silbergespinnste auf Seidenunterlage. Die Qualitätenordnung, welche sich bei diesen Waaren, wobei so viel auf den Unterschied zwischen echten und unechten Metallgespinnsten ankommt, noch am ersten rechtfertigen lässt, und welche im Jahre 1754 den Posamentirern in Wien vorgeschrieben wurde, bestimmt zu
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