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Punkt 25, sollen Hofbediente, Arsenalwäehter und Stadt-Guardia- Soldaten liier weder befugt noch berechtigt sein, Gesellen, Buben oder Mädchen, welche von dieser Arbeit Kenntniss haben, zu halten, sondern ihnen, wie es bei mehreren anderen bürgerlichen Zünften vorgesehen ist, nur so viel als ein Jeder mit seiner eigenen Hand nebst seiner Dienstverrichtung zu leisten imstande ist, zu machen zu­gelassen und erlaubt sein.

Erst im Jahre 1727 wurde, wie Dr. Georg Karschulin in seinem zweiten Berichte bemerkt, einem oft von Beisenden jener Zeit nicht mit Unrecht bespöttelten Usus ein Ende gemacht, darin bestehend, dass von der kaiserlichen Fussgarde, welche die Wache an den Stadtthoren versah, nicht selten ein oder der andere Mann während des Wach­dienstes, auf einem Bänkel sitzend, seine Profession ausübte, was von den Officieren wegen sonst schlechten Unterhaltes der Mannschaft zugelassen wurde.

Die gesammten Hof- und bürgerlichen Crepin-, Knöpf- und Handarbeiter Wiens haben mit schriftlichem Gesuche an Se. Majestät Kaiser Karl YI. sich gewendet, um die durch den hiesigen Magistrat approbirte Ordnung und Artikel zur besseren Erhaltung und Kräfti­gung dieser ihrer in den vornehmsten Reichsstädten auch in anderen Ländern zunftmässigen Profession, welche bereits unterm 14. Jänner 1697 von Kaiser Leopold I. ratificirt und bestätigt worden, auch durch Se. Majestät Kaiser Karl YI. nicht allein erneuert und be­stätigt, sondern auch theils in Punkten vermehrt, theils verbessert zu bekommen.

Den gesammten Supplicanten wurde von Sr. Majestät nach An­hörung der niederösterreichischen Regierung und Kammer durch das Patent vom 5. April 1718 willfahrt.

Dieses Patent enthält auch Bestimmungen zur besseren Klärung der verworrenen Verhältnisse, so heisst es:

5 tens -Solle Keiner die Knöpf-, Crepin- oder Handarbeit allhier treiben, er seve denn ein Hof-Befreiter oder Bürger, u. bei dieser Lad einverleibt; nebenbei aber solle auch den derzeit hier vorhan­denen Ehefrauen der bürgl. Schneidermeister, welche sich dato mit solchem Knöpfmachen ernähren, noch fernerhin doch nur derart ge­stattet sein, dass sie die mit eigener Hand gemachten Knöpfe Niemand andern als besagten Knöpf-, Crepin- und Handarbeitern allhier um einen billigen Werth zu geben schuldig seiu, solches Knöpfmachen