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ans veranlasst, den Punkt 19 hauptsächlich aus dem Grunde hervor­zuheben, weil bezüglich der Anfertigung von Meisterstücken Anord­nungen Vorkommen, die auf eine schon ziemlich vorgeschrittene Kims in Erzeugung der Posamentirarbeiten hinweisen;denn also lauten die Verfügungen: Erstlich soll ein durchsichtiges, mit gutem Gold und Silber, mit rother Seide gemengtes Meisterstück gemacht werden mit angedrehten goldenen Fransen. Das Andere soll von Seide mit Pröß *) und gewürfeltem Sammt gearbeitet sein, auf der andern Seite, aber glatten, unaufgeschnittenen Sammt haben; auf beiden Seiten mit überlaufendem Atlas statt der Lisieren (Endel). Das Dritte und Letzte ist eine hohlsammtene Borte, auf der rechten Seite mit den geschnit­tenen BuchstabenGott allein die Ehr, auf der linken Seite des Meisters Namen; auf beiden Enden Spirallen-Knöpfe, aus welchen Büschel hervorgehen. * 2 )

Ein von Kaiser Karl VI. am 27. August 1717 erlassenes Decret für die Bruderschaft der gesammten bürgerlichen Meister des Schnür- macherhandwerks bestätigt und erweitert die von seinen erlauchten Vorfahren, den Kaisern Ferdinand II., Ferdinand III., Leopold I und Joseph I., ertheilten Privilegien.

Wie wir daraus ersehen, erscheinen im Deerete Kaiser Karl VI. neu die Verordnungen in Punkt 21 gegen die Freigründe, wo sich eine Menge Störer herumtreiben, welche der Zunft nachtheilig sind und sie beschweren, daher mit aller Strenge gegen dieselben vor­gegangen werden soll; dann heisst es Punkt 23: Niemand, es seien Kauf- oder Handelsleute, Sattler, Riemer, Tapezierer u. dgl. m., wer immer es sein mag, sollen nicht befugt sein, etwas, so dieser Pro­fession zuständig ist, von Hand- oder Stuhlarbeit anzunehmen, noch viel weniger bei unzünftigen Leuten oder Störern arbeiten zu lassen, da sonst die bürgerlichen Schnürmacher in Ruin und ins Verderben gerathen. Wer diesfalls betreten und überwiesen würde, derselbe solle nach Gestalt der Sache exemplarisch gestraft werden. In Punkt 24 wird auch das Hausiren mit Schnürmacherarbeit, weil meistens aus unbefugter Hände Arbeit stammend, untersagt. Endlich, heisst es in

9 Plattgedrüekter (gepresster) Gold- oder Silberdraht (Lahn); local auch Blaseh genannt.

2 ) Wir ersehen daraus, dass der schlichte TitelSchnürmacher dieses Patents, in welchem soeben beschriebene Verordnungen für die Anfertigung von Meister­stücken Vorkommen, eine weit höhere Deutung dieses Handwerkes, bereits Kunst­sinn verrathend, zuläsat.