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bringung von 1000 Fuhren Steine geneigt sein möge, und dies umso­mehr bei Vorstellung des Nutzens, welcher aus dem Betriebe des Filatoriums dem ganzen Görzer und Gradiskaer Bezirke erwachsen würde.

In der Besolution wird noch darauf hingewiesen, dass durch die Errichtung eines derartigen Filatojo, welches die dortigen Unterthanen zum Yerschleisse ihrer Rohseide benützen, dieselben zu vermehrter Anpflanzung von Maulbeerbäumen und vermehrter Seidenzucht ange­eifert werden.

Sollten übrigens die Ernteergebnisse von Rohseide im Gebiete von Görz und Gradiska nicht die erforderliche Quantität liefern, um das Filatojo hinreichend zur Herstellung von Tramen und Orsoi (Or- ganzin) zu beschäftigen, so ist es der Gesellschaft freigestellt, sich der aus Neapel und Sicilien kommenden Rohseide zu bedienen. Die Seide kann ins Spinnhaus mauthfrei passiren; hingegen wenn sie ge­sponnen dasselbe verlässt, ist dieordinari-Mauth dafür zu zahlen.

Nach wirklicher Leistungsfähigkeit des Filatojo darf nichts nach dem Venezianischen oder ins Ausland geführt werden, unter Strafe des Contrabands, und wird als landesfürstliches Feudum betrachtet. Der Gesellschaft steht ein zwanzigjähriges Privilegium privativum zu.

So weit war die Seidenindustrie in der Grafschaft Görz ge­kommen, als das in Graz residirende Handelsgericht zur Hebung der Seidenindustrie 1724 auf seine Kosten, unter der Leitung des Ober­meisters Antonio Buard, ein Wasserrad zur Seidendrehung errichtete, welche Intervention aber, statt den Handel mit Görzer Seiden zu fördern, zur Zerstörung desselben beitrug, weil das Filatorium (1726) verpachtet und den Producenten verboten wurde, unbearbeitete Seide zu verkaufen, indem das Etablissement besonderer Gegenstand der Speculation der Kammer geworden.

Vergebens reclamirten die Görzer Districte und die Seidenhändler gegen das Verbot, welches den Hauptbestand ihres Handels bedrohte. Das Handelstribunal wurde 1733, unter dem Titel Ober-Iiandelstribunal, nach Görz verlegt, und dieses gestattete auf Betreibung der Seiden­händler noch im selben Jahre den Export von Rohseide gegen eine Mauthgebühr von 24 kr. per 1 Pfund Seide, was dem früheren Ver­bote gleichkam. Der Hof reducirte diese Gebühr im Jahre 1735 zwar auf die Hälfte, aber unter so drückenden Bedingungen, dahin zielend, dem beträchtlichsten, respective bäuerlichen Handelsartikel den Gnaden- stoss zu versetzen, dass hiedurch der Export von Seide behindert wurde. Doch so stark erwies sich die Gewalt der Verhältnisse, dass