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Bestätigung aller vorangegangenen Privilegien durch Maximilian II. statt. J )

Eine der nicht geringen Seltenheiten, welche Wien schon in seiner frühesten Bliithe der Geschichte des deutschen Handels- und Gewerbefleisses darzubieten hat, ist der von Leopold dem Glorreichen im Jahre 1208 gestiftete Brief für die Flaminger oder Färber (be­stätigt durch die Habsburger Al brecht den Weisen und Otto 1331 und Albrecht mit dem Zopfe 1373), wonach die hierlandes Fläminger genannten und zu Wien angesessenen Bürger das Markt­recht in der Stadt und auf dem Lande in aller Weise gemessen, von Niemandem als dem herzoglichen Münzkämmerer belangt werden und Niemand in ihr Geschäft arbeiten solle, der nicht in ihrer Gesell­schaft und unter demselben Recht sey und in allem Geding und Steuer gebe wie sie selber.

Ueber die flandrischen Färber wird inWeiss Geschichte der Stadt Wien, I., 326 noch gesagt, dass sie die in ihrer Heimat weit vorgeschrittene Kunst des Färbens von Tüchern und Hüten hieher ver­pflanzt hatten.

Ein Decret Kaiser Ferdinand I. zu Gunsten der Färber, welches, wie eingangs dieses Capitels erwähnt, zuletzt von Maximilian II. 1572 erneuert und bestätigt wurde, hat durch Mathias II. 1612, und end­lich 1710 durch Kaiser Joseph I. eine abermalige Erneuerung und Con- firmirung erhalten.

Wir reproduciren aus dem Decrete Einiges wegen eigenthümlicber Verfügungen und zur Illustration der Arbeiten jener Zeit; Punkt 2 lautet:

Welcher in der Haubt-Stadt Wien Meister werden will, der muess seine Meisterstückh mache, wie von alters herkommen ist, nemlich Vier färben, zum ersten muess ein stiickh wollenes Tuch kauffen das ein ziemblich Länge hat Undt muess auf dem Weydt (Waidkupe) blaue gemacht werden, das Tueeh muess man hernach in Vier Theil theilen, dass ain muess guet blaue, das ander Veiglfarb, das dritte grien, und das vierte schwartz und müssen von ehe alle blaue seyn, Undt so er mit seinem Meisterstückh bestehet, so ist er der Laad schuldig zu Wienn vier Gulden, Und das Meistermahl wie es von altershero ge­wesen ist, wornach sich ein jeder zu richten haben wirdet, jedoch solle dabey aller Überfluss abgestellt werden. Und ein solche Mahlzeit auf das höchste über zwölff Gulden nicht kosten.

6Wiens Geschichte und seine Denkwürdigkeiten von Hormayr, 1823.