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In Punkt 3 kommt bezüglich der Anfertigung des Meister­stückes noch eine andere Verfügung vor, nämlich soll derjenige, welcher Meister werden will und hiezu die sonst nöthige Qualifikation besitzt, im Beisein von vier ihm zugeordneten ansässigen Meistern 50 Ellen mittelgute Leinwand kaufen, solche in fünf Stücke theilen und aus derPresill das eine roth, das andere blau, das dritte grün, das vierte veigelbraun und das fünfte schwarz färben. Zuvor müssen die letzteren vier Stücke alle aus dem Indigoblau sein, und solches längstens innerhalb sechs Wochen und drei Tagen verfertigt sein, und wenn dann Alles von der Hauptzeche und dem Viertehneister für recht und gut erkannt worden, so soll er alsbald zu Gunsten der Lade und ehe er eine Arbeit aufnimmt 15 fl. rheinisch baar zu erlegen verpflichtet sein, auch den anwesenden Meistern seinem Vermögen nach eine Mahlzeit, aufs Höchste 8 fl. betragend, aushalten.

Punkt 4 besagt: so eiues Meisters Sohn im Lande Oesterreich unter der Enns ausserhalb IVien Meister zu werden begehrt, solle er zur Lade oder seinem Viertelmeister 20 fl. nebst 1 fl. 3 kr. Ein­schreibgebühr erlegen, hingegen die Meisterstücke zu machen ganz befreit sein, doch muss er vorher seine ordentlichen Jahre lang gelernt haben und damit fünftens das Färbereihandwerk in diesem Erzherzog­thum Oesterreich u. d. E. mehr in Aufnahme kommen möge, so soll künftighin, gleich wie es alle Meister vorher gethan haben, ein jeder, welcher das Färberhandwerk erlernt hat, drei, eines Meisters Sohn aber zwei Jahre zur besserenBegreiffung seines gelernten Hand­werks, sich in die Fremde begeben, früher aber weder in der Stadt noch auf dem Lande zur Anfertigung von Meisterstücken zugelassen, noch zur Meisterschaft selbst aufgenommen werden.

Punkt 12. Wenn ein Meister einen Lehrknecht aufnimmt, so soll er ihn bei der Lade aufnehmen (aufdingen) oder bei seinem Viertel­meister, und hat der Meister, welcher den Jung aufnimmt, vier Batzen in die Lade zu legen und den Meistern, welche beim Aufdingen an­wesend sind, eine Jause nach seinem Vermögen zu geben; der Jung muss auch seinen Geburtsbrief zur Lade in Wien erlegen; er bedarf auch zweier Bürgen, die bezüglich eiues Betrages von 32 fl. für ihn Bürgschaft leisten, damit falls der Jung sich nicht redlich benehmen und gar davon laufen sollte, Ersatzansprüche an die Bürgen gestellt werden könnten.

Die Punkte 2024 handeln von Uneinigkeiten und Streitsachen zwischen den Meistern, selbst welche bei offener Lade oder in Viertel-