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gezogen, die Beitragleistenden geschwächt und erfahrungsgemäss noch mehr Familien zu Grunde gerichtet werden ..

Es soll diesem Unwesen Einhalt gethan werden, damit einer­seits der Auslauf des Geldes vermindert, andererseits Unseren ein­heimischen Manufacturen aufgeholfen, und endlich auch jenen, so über ihr Vermögen Schulden machen, mit Justiz-massigem Ernste begegnet werde.

Demgemäss wird in dem kaiserlichen Patente verordnet:

1. Dass von nun an die Einfuhr aller ausländischen, genau be- zeichneten Stoffe und Gegenstände, mit alleiniger Ausnahme von_Sack- uhren , verboten ist.

Punkt 2 enthält genaue Vorschriften, was mit den zur Zeit schon eingeführten, aber noch nicht verwendeten Stoffen zu geschehen habe.

Punkts.Vom Tage dieser Publication angefangen darf Niemand sich ein neues Kleid aus ganz- oder halbreichen fremden Zeugen machen lassen, bei 200 Ducaten Strafe, auch kein Schneider dasselbe ver­fertigen bei Verlust seines Gewerbes und dreimonatlichem Arrest Punkt 4.Gegen die Einschmuggelung verbotener Waaren werden grosse Strafen verhängt.

Punkt 5.Um Uebertretungen leichter auf die Spur zu kommen, ist eine genaue Beschreibung und Plombirung der in den Gewölben befindlichen Waaren angeordnet, und wo ein Verdacht bemerkbar, sind zeitweise Revisionen vorzunehmen und auch die Correspondenz- bücher der KaufJeute in Betracht zu ziehen.

Punkt 6.Wir haben keine andere Absicht, als das Geld im Lande zu erhalten und zugleich Unsere eigenen Manufacturen in die Höhe zu bringen, mithin den Nabrungs- und Oontributionsstand zu verbessern, daher Wir Jedermann erlauben zu tragen und zu kaufen, was immer in Unseren Erblanden fabricirt wird, mit Ausnahme der neuen Herrschaftslivreen, bei welchen Wir selbst an Galatagen ausser den Hutborden nicht das Mindeste von Gold oder Silber gestatten, sondern es dabei bewenden zu lassen, dass die schon vorhandenen mit Gold und Silber gezierten Livreen bis zur gänzlichen Abnützung fort­gebraucht werden mögen, und falls Jemand dagegen handelte, der Strafe von 200 Ducaten verfallen würde.

Punkt 7.Bei einem gleichen Strafausmasse verbieten Wir alle gute Vergoldung und Versilberung, wodurch so vieles edles Materiale der gemeinen Circulatiou entgeht, nicht nur auf Wägen, Zimmerwände,