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Bilder- und Spiegelrahmen, sondern auch auf andere Gegenstände, und nur bei Galanteriewaaren, Knöpfen u. dgl. gestatten Wir die Feuer­vergoldung.

8.Unsere Erblande sind mit kostbaren Juwelen, Kleinodien und Edelsteinen bereits überhäuft, worauf ein grosses Capital todt und unfruchtbar sich befindet; dessen ungeachtet aber noch immerfort fremde Juwelen eingeführt werden, wodurch ihr Werth herabgedrüekt, ja von den Meisten solcher Schmuck auf blossen Credit verhandelt wird. Wir sind in dieser Hinsicht keineswegs der Meinung den Ge­brauch des Schmuckes in Unseren Landen, zumal er sich schon hier befindet, einzuschränken, sondern vielmehr denselben, bis er sich nach und nach hinauszieht, bei gutem Werth aufrecht zu erhalten, befehlen aber dabei ernstlich, dass von nun an kein Schmuck ohne unsere be­sondere Erlaubniss aus der Fremde mehr eingeführt werde, noch auch die im Lande schon befindlichen Juwelen ausser zwischen beider­seitigen Negotianten anders als gegen baare Bezahlung gekauft, widrigens auf eine von derlei Schmuckhandel herrührende Schuld bei keiner Gerichtsstelle eine rechtliche ,Hilfe 4 geleistet werden solle.

Sollte Jemand ohne Unsere Bewilligung fremden Schmuck ins Land bringen, so würde nicht nur mit Wegnahme der Juwelen oder ihres Werthes, sondern auch mit Entziehung des Gewerbes, Dienst­entlassung und unter Umständen mit der Landesverweisuno; vor- gegangen werden.

Als verderbenbringend erachtete ferners die weitblickende hohe Frau den Uebelstand des Importes kostbarer Seidenzeuge, die nicht in ihren Erblanden fabricirt sind, und wenn auch darauf gesehen wird, dass der erbländische Adel sich standesgemäss kleide, so sei doch aller Ueberfluss und unnützer Geldauslauf umsomehr zu vermeiden, als die erbländische Feinstickerei bereits auf einen hohen Grad ge­stiegen, zu Jedermanns Zierde dienen kann; daher künftighin keine anderen fremden Seidenzeuge, als welche im Ankäufe 3, höchstens 5 Gulden kosten, mehr zugelassen werden dürfen.

Gänzlich verboten ist jede weitere Einfuhr aller nicht in den k. k. Erblanden fabricirten weissen Spitzen, insbesondere die so­genannten Blondspitzen und gestickten fremden Arbeiten, an welchen in den Erblanden kein Mangel besteht, durch dieses Einfuhrverbot jedoch die einheimische Manufactur zu begünstigen, billige Rück­sichten massgebend sind.

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