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53. seidene Doppeltüchel;

54. weiss broschirte Mailänder Tüchel;

55. mit Farben broschirte Mailänder Tüchel;

56. Grisette-Tüchel.

Die Sammte sind in derselben Qualitätenordnung in folgende

* Gattungen getheilt:

1. In geblümte oder Opera-Sammte ;

2. Sammte nach Genueser Art;

3. Köper-Sammte;

4. Holländische leichte Sammte;

5. Hamburger Sammte;

6. Ala-Sammte;

7. Yelpel.

In der Qualitätenordnung vom 12. Juli 1770 ist die Breite und die Zahl der Zähne im Kamme für die meisten Seiden- und Halb­seidenzeuge, sogar deren Gewicht festgesetzt worden.

Aus eben besagter Qualitätenordnung soll nur das Eine noch hervorgehoben werden, dass die rohe sowie die falsch gefärbte oder sogenannte Atto-Cramoisi- (carmesinrothe) Seide auf das Schärfste ver-

* boten wurde.

Mit Recht, bemerkt von Kees in dem citirten Werke,hat man die Qualitätenordnungen oder Waarenreglements abgeschafft. Denn, mögen Verordnungen dieser Art bei Gründung der Fabriksindustrie, wo sie als Beschreibungen der besten Fabricationsmethoden zu be­trachten sind, von entschiedenem Nutzen sein, so werden sie doch unbrauchbar, wenn der Kunstfleiss in einem Staate eine höhere Stufe erreicht hat. Wo das Auge des Käufers hinreicht, die Qualität der Waare zu beurtheilen, sind alle Reglements überflüssig. Gegen die sogenannten Fabriks-Qualitätenordnungen lässt sich noch Vieles einwenden.

»a ) Es ist unmöglich eine bleibende Ordnung zu geben; denn

will der Käufer durchaus eine andere Qualität der Waare, eine andere Breite etc., so muss der Fabrikant doch endlich ab weichen und der Staat ihm diese Abweichung gestatten.

* Es liegt schon in dem immer rührigen Bestreben des Kauf­mannes, billiger als sein Concurrent einzukaufen, was häufig nur auf Kosten der Qualität und Breite der Waare zu erzielen möglich ist.

&) Diese Abweichung wird auch nothwendig werden, wenn die Nachbarstaaten durch zweckmässige Aenderungen die fremden Käufer an sich ziehen und den Handel zu verkürzen drohen.