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Als Anhaltspunkte für die ßeurtheilung des Verkaufswerthes werden den Grundeinlösungs- Oommissären nachstehende Momente zur Berücksichtigung empfohlen:

1. das Erträgniss;

2 . der hundertfache Steuerwerth-,

3. die gerichtliche Schätzung;

4. die bücherlich ersichtlichen Kaufpreise:

5. der am Orte übliche Kauf- und Tauschwerth:

6. bei Gebäuden die örtlichen Herstellungskosten;

7. die ein Object im Werthe vermindernden Lasten; oder

8. die den AVerth erhöhenden besonderen Rechte.

Der Begriff des individuellen Werthes wird näher entwickelt und dieser, wenn er den gemeinen Verkaufswerth übersteigt, zur Beachtung gegeben.

Ausser diesen beiden Entschädigungen können aber noch andere Entschädigungen als: für zeitlich oder dauernd gestörten Geschäftsbetrieb, Wirthschaftserschwernisse, Entwerthung des dem Grundbesitzer übrig bleibenden Grundes, Wegverlegungen, Wasserentziehung, Ersatz an Pächter etc. zu leisten sein; auch diese sind in Betracht zu ziehen, und hierüber wie auch über die Entschä­digung an dinglich berechtigte Personen spricht sich die Instruction des Weiteren aus.

Um nun alle Verhältnisse bezüglich der Entschädigungen kennen zu lernen, werden die Mittel, welche hierüber Auskunft verschaffen, angegeben und wird die Fixirung der Resultate dieser Erhe­bungen verordnet.

Die III. Abtheilung Versuch gütlicher Einigung betont die Notliwendigkeit derselben, gibt dem Grundeinlösungs-Commissär eine Andeutung über die Art der Verhandlung und rätli ihm die Vorsicht an, nur mit den berechtigten Personen, mit Eigenberechtigten, oder rechtsgiltig Ermächtigten zu verhandeln,-ferner verordnet sie, dass er bei Entdeckung von Fehlern in den Erhebungsübersichten diese zu verbessern habe.

Das Verfahren bei Schenkungen und die Form der Urkunde hierüber, sowie das Verfahren bei Abschliessung von Kaufverträgen wird ausführlich normirt und rüeksichtlicli der letzteren die Anwendung gegebener Formularien vorgeschrieben.

Für die Fälle der Nichteinigung wird der Versuch eines Vergleiches durch ein Schiedsgericht empfohlen.

Auf alle Fälle ist aber die Baubewilligung auf der benöthigten Fläche anzustreben. Die Ansprüche der dinglich berechtigten Personen sind zu befriedigen, so weit es das Interesse der Gesell­schaft erheischt, jedenfalls aber sind Zustimmungserklärungen der Pfandgläubiger zur lastenfreien Abschreibung der zum Bahnbau nöthigen Gründe zu erwirken.

Die Anstrebung eines Vergleiches vor Gericht ist in Fällen der Notliwendigkeit nicht zu übersehen.

Die Instruction gibt dem Grundeinlösungs-Commissär ferner eine Anleitung über die Zahlung, Deponirung und Quittirung der Kaufschillinge und die hiebei zu beobachtenden Grund­sätze und Vorsichten; sie gibt sodann dem Grundeinlösungs-Commissär Kenntniss von den in Rück­sicht der Gebührenpflicht und sonstiger Bedingungen des bürgl. Gesetzbuches erlassenen Normen.

Die IV. Abtheilung Expropriation theilt dem Grundeinlösungs-Commissär die durch die erlassenen Gesetze geübten Bestimmungen über das Verfahren bei Zwangsenteignungen mit.

Die V. Abtheilung bezieht sich auf die endliche Abrechnung mit den Eigenthümern und auf die Berichtigung der öffentlichen Bücher.