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Regeln für die Grundeinlösung.

Instruction, betreffend die briindeinlösnn^.

Abgesehen von den gesetzlichen, mit dem 3G5 des allg. b. G.-B. zusammenhängenden Bestim­mungen, insbesondere des Justizholdekretes vom 8. November 1842 J.-G.-S. Z. 654, der "Verordnung 1 der .Ministerien des Innern, der Justiz und des Handels vom 8. December 1855 R.-G.-Bl. Nr. 213, der Verordnung vom 14. September 1854 R.-G.-B. Z. 238, der Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen und des Handels, dann des Armee - Ober - Commandos vom 27. April 1859 R.-G.-B. Nr. 71, des Staatsministerial - Erlasses vom 29. December 1863 Z. 25.2931966, sowie von allen auf die Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit bezughabenden Vorschriften und den in feuerpolizeilicher Rücksicht erlassenen Normen, welche tlieils als Anhang, theils in dem Contexte der Instruction über das Verfahren bei der Grundeinlösung einen Platz fanden, bietet die bei der Oesterr.Nordwestbahn in Uebung stehende Instruction, betreffend die Grundeinlö­sung. in ihrer Zusammensetzung einen praktischen Leitfaden für Grundeinlösungs-Commissäre.

Diese Instruction zerfällt in fünf Abtheilungen und enthält die Behandlung folgender Puncte:

I. Aufgabe der Grundeinlösungs-Commissäre.

II. Vorbereitende Erhebungen.

III. Versuch gütlicher Einigung.

IV. Expropriation.

V. Schlussverfahren.

Die I. Abtheilung bezeichnet die Aufgabe der Grundeinlösungs-Commissäre als die Vermittlung der Erwerbung von Grund und Boden zum Bahnbau im Wege gütlicher Vereinigung oder zwangs­weiser Enteignung. ^

Die II. Abtheilung weist den Grundeinlösungs-Commissär an, das Subject und Object der Ein­lösung und die Grösse der Entschädigung zu erforschen; eine Beschreibung der ganz oder theilweise einzulösenden Liegenschaften, nach Parcellen-Nummern, Lage, Flächenmaass, Culturelasse und sonstigen Eigenschaften zu verfassen; den Eigenthümer oder Dispositionsbefugten nach Namen, Wohnort etc. anzugeben; die ob den einzulösenden Gründen haftenden dinglichen Rechte nach dem Grundbuch- Stande genau zu ermitteln; und endlich die Grösse des zur Bahn erforderlichen und des dem Grund­besitzer übrig bleibenden Theiles genau zu erheben und anzugeben.

Weitere Bestimmungen handeln von der Entschädigung und zwar von den Arten derselben, entweder an den Eigenthümer oder an die dinglich berechtigten Personen.

Die Entschädigung an den Eigenthümer umfasst den Werth des Grundstückes und den durch die Abtretung des letzteren ihm verursachten Schaden, daher ihm der individuelle Werth, keineswegs aber der Affectionswerth zu ersetzen ist; der Werth, den das Grundstück im Momente des Verkaufes an die Eisenbahn hat, wird berücksichtigt, keinesfalls der Zukunftswerth.

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