Laut der A. h. Concessionsurkunde beträgt die Dauer der Concession Neunzig Jahre vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf sämmtlichen concessionirten Strecken (i. e. vom 1. Juli 1872).

Diese Strecken sind folgende:

1. Die Hauptbahn: von Wien über Korneuburg, Stockerau, Zellerndorf, Znaim, Iglau, Deutschbrod, öaslau, Kolin, Gross-Wossek nach Jungbunzlau und

2. die Zweigbahnen:

a) von Zellerndorf nach Sigmundsherberg (Horn) an die Eranz-Josefs-Bahn:

b) von Deutschbrod nach Pardubitz an die Süd - Norddeutsche Verbindungsbahn und Staats­bahn;

c) von Gross-Wossek über Altpaka nach Trantenau, resp. Parschnitz, an die Süd-Norddeutsche Verbindungsbahn;

d) von Ostromef (Hofic) nach Jicin;

e) von Pelsdorf nach Hohenelbe;

f) von Trautenau nach Freiheit.

Die wesentlichsten, dem Unternehmen aus der Concessionsurkunde erwachsenen Begünsti­gungen sind:

Die staatliche Garantie eines jährlichen 5°/ 0 igen Reinerträgnisses des Anlageeapitals, welches ff. 985.000 österr.Währung per Meile nicht übersteigen darf, nebst der entsprechenden Tilgungsquote:

die Befreiung von der Einkommensteuer und der Entrichtung der Coupons-Steinpelgebühren während der Bauzeit und durch neun Jahre nach der Betriebseröffnung der ganzen Bahn:

das Recht zur Einhebung der Tarifsätze in inländischer Silbermünze oder mit dem ent­sprechenden Agiozusclilage, unter Einhaltung der nachfolgenden Maximaltarife per österr. Meile und zwar:

a) bei Reisenden, die Person:

für die I. Classe

* II.

. IH.

,, IV. (im- Steh wagen) . 9

Bei Schnellzügen, welche mindestens aus Wägen der I. und II. Classe bestehen müssen, dürfen diese Tarife um 20°/ o erhöht werden;

b) bei Waaren, per Zollcentner und Meile:

I. Classe. 1*95 kr. ö. W.

,1 * V . - -O ,,

HI* n .; . . . . 3

Ausnahmsweise haben für folgende Gegenstände bei vollen Wagenladungen nachstehende Frachtsätze zu gelten, und zwar:

für die ersten, für die zweiten, für die dritten zehn Meilen

für Getreide und Salz. 1*5 1*4 1*2

Brenn- und Schnittholz . 1*2 1*0 0*9

Mineralkohle, Coaks, gepressten Torf, Erze,

Eisenflösse, Kalk und Bausteine.

Als Expeditionsgebühr werden für alle Güter 2 Kreuzer per Zollcentner eingehoben, worin die Auf- und Abladegebülir und die allgemeine Assecuranz einbezogen sind.

Wird das Auf- und Abladen von der Partei selbst besorgt, so beträgt die Expeditionsgebühr nur 1*5 Kreuzer per Zollcentner.

Bei der Bemessung der Frachtpreise wird für Strecken mit einer Steigung von 1 zu 60 und darüber die Berechnung mit der 1V 2 fachen Länge gestattet.

Den Concessionären wurde zugleich das Recht zur Bildung einer Actiengesellschaft und zur Ausgabe von Action und Prioritäts-Obligationen eingeräumt. Es darf jedoch nur ein solcher Betrag

30 kr. ö. W.

25 ,,

15

1*0

0*8

0*6

für weitere Entfernungen

1*0 Kreuzer 0-7

0-5