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Art. II.: „Die Compagnie darf nur eigene, im Inlande erzeugte Waaren verkaufen. Sie soll in den Erblanden katholische gute Handwerker halten und den Unterthanen die Möglichkeit bieten, die Manu- factur zu erlernen.“
„Und damit diejenigen, so solches erlernet, Meister werden, und Lehrbrief haben und wieder anderen lehren können, so sollen alle jene Meister, welche die Compagnie in die kaiserlichen Erblande bringt, als: die Seiden-Spinner, Seiden-Müller, Seiden-Bereiter, Seiden- Färber, Seiden-Weber,, Seiden-Strieker, in einer Zunft sein, Seidenzunft genannt; mit Verfassung gewisser Handwerks-Artikeln, confirmirt durch Se. Majestät den Kaiser.“
Art. III bestimmt das Schiedsgericht für Streitfälle.
Art. IV: „handelt von den Begünstigungen der Compagnie bei Zöllen und Steuern; sichert ihr Zollfreiheit für Rohseide auf zehn Jahre und eine grosse Refactie für die darauffolgende Zeit, 50°/ 0 Er- mässigung des Zolles bei Ausfuhr ihrer Manufacturen“ und noch andere Vortheile zu.
Art. V.: „Die Compagnie soll verlegen, dass daran kein Mangel sei, nemlich Stepp- und Nähseiden, Seidenbänder, Seidenzeug, ganz und halb wüllen oder Leinen vermischt, Sammet, Taflet, Seidenstriimpf und was mehr von Seiden kann gemacht werden, ausser den Seidenschnur, Franzen, Knöpf und Borten. Zur Erzeugung der genannten Waaren ist sie ausschliesslich privilegirt, bei 1000 Rthl. Strafe für Concurrenten. Für etwaige Maulbeerbaum-Pflanzungen und für Seidenzucht geniesst die Compagnie kein Privilegium, sondern nur Befreiung von Imposten.“
In den Artikeln VI bis VIII werden über Bedarf und Absatz von Seidenwaaren, über die Firmaführung, über die örtliche Ausdehnung der Geschäfte, Vorschriften ertheilt und ausdrücklich bemerkt, dass die Giltigkeit des Privilegiums auf die Dauer von dreissig Jahren beschränkt sei. Danach wurde schliesslich die Besetzung von Commercienrathsstellen in Erwägung gezogen.
Becher unterhandelte im Aufträge des Commercien-Collegiums mit Francesco Dom. Massoni in Venedig, mit Georg Tob. Crafft in Lyon und Joh. Müller in Antwerpen. Massoni war in der Lage, italienische Seide und italienische Meister und Arbeiter zu besorgen, Crafft die neuesten französischen Muster, auch sonstiges zu beschaffen. Müller Arbeitsleute aus den Niederlanden zu schicken. Es wurden ein Seidenzwirner samrnt drei kundigen Gehilfen, zwei italienische