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äintern nach Möglichkeit geschlichtet werden sollen, widrigenfalls mit Geldstrafen, auch zwangsweise Erlegung gewisser Gewichtsmengen Wachs, vorgegangen wird. In trotzigem Widerstande Verharrende werden der Obrigkeit zur Amtshandlung überwiesen.

Punkt 29. Es soll kein Meister dem andern das Werkzeug noch die Knoppern aufkaufen oder vertheuern, damit auch der arme durch­kommen möge, bei Strafe von 5 Pfund Wachs oder den Werth hiefiir; noch weniger solle

Punkt 30. Jemand Anderer, welcher das Färberhandwerk nicht erlernet, wer er auch sei, mit den Knoppern keinen Verkauf treiben, weil ein solcher allein unserem Handwerk und den Lederern gebührt. Wer hiewider betreten, dem würden nicht allein die Knoppern verfallen, sondern derselbe nach Gestalt der Dinge, noch weiterer Strafe unter­worfen sein.

Punkt 32. Es darf kein Meister dem andern die Arbeit über Feld aus Städten und Märkten heimtragen, und ihm das Brot vor dem Munde abschneiden, sondern sich mit dem, was ihm ins Haus getragen wird, bequemen lassen; es soll auch Keiner an einem andern Ort wo ehrliche Meister sitzen, die Arbeit annehmen und nach Hause bringen, sondern sich allein mit derjenigen Arbeit begnügen, welche ihm ins Haus gebracht wird; wenn jedoch Einer dagegen handeln und betreten würde, dem solle man die Arbeit wegnehmen und zu Gericht tragen und der soll nach Erkenntniss der Obrigkeit und eines ehrsamen Handwerks gestraft werden.*)

Zu den Punkten 3335, in welchen über verschiedene Uebel- stände geklagt wird, werden die Obrigkeiten angewiesen, zur Hintan­haltung derselben und zum Schutze der Färberzunft ihren Beistand zu leisten.

Einen interessanten Beweis der Schwierigkeit, den Zunftzwang sogar in damaliger Zeit aufrecht zu halten, bietet der Punkt 36, welcher in moderner Schriftsprache also lautet:

Die Leinwanddrucker, welche seither mit Färben und Bedrucken verschiedener Leinwand sich hervorgethan, haben durch grössere Billigkeit dem Färbergewerbe merklichen Schaden verursacht, welche Beeinträchtigung zur Kenntniss der durch die niederösterreichische Regierung und Kammer in Handwerkssachen darüber angeordneten

*) Merkwürdige Naivetät einer Concurrenzlosigkeit, die bei zunehmender Entwicklung der Gewerbsthätigkeit nur lächerlich ist und von selbst schwinden musste. Anmerkung des Verfassers.