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Commission gelangte, und ist diese Streitsache zwischen beiden Theilen am 13. December 1708 dahin verglichen worden, dass 1. die bürger­lichen Leinwanddrucker nicht allein alle Leinwand, worauf sie vorher ihre Formen abgedruckt, in allerlei wie immer Namen habenden Farben zu färben befugt, sondern auch 2. alle Leinwand, die vorher gefärbt und erst hernach bedruckt und fertiggestellt wird, gleichfalls in allerlei Farben, mit Ausnahme aller grünen wie auch aus Indigo beständige blauen Farben, selbst zu färben berechtigt sein sollen, hin­gegen 3. sich aller grünen wie auch aus indigoblauen Farben gänz­lich zu enthalten und diese beiden Farben bei den bürgerlichen Färbern hier färben zu lassen, verbunden sein. 4. Die Färber für eine Elle grün gefärbt nicht mehr als 2 kr. und für eine Elle aus Indigoblau gefärbt nicht mehr als 2 1 / 2 kr. (jedoch in Bezug auf Blau nur in- solauge, als der Indigo im jetzigen Preise zu bekommen ist und nicht merklich im Preise steigt) sammt dem zweimaligen Mangen 1 ) zu beanspruchen haben. 5. Die Leinwanddrucker haben sich der Auf­richtung einer Mange und des Mangens sowie des Beibens ob- bemeldeter Farben, nämlich aller grünen und indigoblauen Farben, zu enthalten. Dagegen 6. die bürgerlichen Färber den Leinwand­druckern ihre gedruckten Waaren zu rechter Zeit und in erforderlicher guter Beschaffenheit zu machen, die Drucker auch für ein halbes Stück gedruckte Leinwand, so 1518 Ellen hält, 3 kr. Mangerlohn zu bezahlen gehalten sein. 7. Keine Färbergesellen heimlich oder öffentlich zu befördern; auch Andern weder umsonst noch um Lohn einige Leinwand oder andere Waare, welch Namens sie auch sei, zu färben, noch weniger eine nicht gedruckte, bloss gefärbte Leinwand, heimlich oder öffentlich zu verkaufen befugt sein.

Also solle es nicht allein bei vorstehendem Vergleiche sein gänzliches Verbleiben haben, sondern auch durchaus Niemand, wer er auch sein möge, weder inner- noch ausserhalb der Stadt oder auf dem Lande eine Mange aufzurichten und die Färber Werkzeuge zu führen berechtigt, sondern Jedermann sich dessen bei hoher Strafe gänzlich zu enthalten schuldig und verbunden sein.

*) Unter Mangen (mangeln) verstellt man das Drücken (Quetschen) eines gewebten Stoffes mittelst zweier Walzen nach Art einer Wäscherolle, jedoch in viel grösseren Dimensionen und unter dem Drucke eines durch Steine beschwerten Kastens; unter dem Namen Mange, Mangel, schon von altersher, besonders bei der Leinwandappretur bekannt. Die Mange wird häufig durch Pferdebetrieb oder Wasserkraft in Thätigkeit gesetzt; neuester Zeit auch durch Dampf.