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Ganz dem Zunftwesen jener Zeiten entspricht auch eineGe- sellen-Ordnung des Färber-Handwerks in Oesterreich u. d. E. vom Jahre 1586, aus welcher Einiges hier bemerkt sein möge.

Dieselbe besteht aus 28 Artikeln, deren Befolgung scharf betont wird. Schon im Eingänge heisst es:Wie dieselb nach altem Löb­lichen brauch und Herkhomen zur Yerhüettung sonders Unrath auch zuerhaltung gueter Mannszucht u. üeblicher Handt-Werehsgewonhaiten, in allen Nachvolgenden Puncten und anterley, Von denen Verordneten, Altgesellen so woll auch denen Jungen, sy seyen gegenwerttig oder Khiinfftig, so disem Jetzt gemelten Färberhandt-Werch Erbar und Bedlich seyn, vest und stett gehalten werden soll.

Dawiderhandelnde unnachlässig bestraft würden.

In Punkt 1 wird gesagt, dass nur Derjenige, welcherdas Handwerkh aufricht gelernt und wohlanständig und ehrlich sich verhält, Gesell sei und Diejenigen, welche am längsten in Arbeit stehen, Alt­gesellen sein sollen.

Es solle Keiner barfuss gehen, ausserbeim Auswaschen an der Donau, und soll Keiner ohne Mantel ausgehen, ausser er habe etwas zu tragen, bei Strafe eines halben Wochenlohnes an die Lade.

Weiters kommt vorWann die Gesellen ein Geschenkh haben (Vereinigung zum gemeinschaftlichen Trinken), wie ein Gesell dem andern beim Umtrunk Bescheid zu thun habe, und es dabei nicht zu Schlägereien, Fluchworten oder Gotteslästerung kommen dürfe.

Bei einer Handswerkszusammenkunft soll der älteste Gesell Brot und der jüngste Wein holen.

Kein Gesell darf Waffen tragen.

Wenn ein Gesell einem Wirth oder Meister eine Kanne, Glas oder sonstiges Geschirr zerbricht, soll er zum Schadenersätze ver­pflichtet sein; und falls ein Gesell bei einemGeschenkh (Trinken) den Wirth übertrumpft, d. i. ihn nicht mit der Zahlung befriedigt, so verfällt er in die Gesellenstrafe um einen halben Wochenlohn, und wenn er die Strafe verachtet, soll er in die Meisterlade zwei Wochenlöhne zu zahlen schuldig sein. Ebenso wäre ein Gesell, welcher beim Aufdingen oder Freisprechen eines Lehrjungen sich übertrinken würde, verpflichtet, 1V 2 Wochenlöhne zu erlegen.

Wandernde Gesellen haben auf ihre Meldung hin Anspruch auf eine Geldunterstützung oder Aufnahme zur Arbeit. (Noch fort in Geltung.)