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Abredungen der Gesellen zum Uebertritt bei einem anderen Meister sind strafbar.

Würde es sich ereignen, dass ein Gesell einem Meister nächtlicher­weile ohne Wissen und Willen desselben das Haus eröffnet und her­nach bei anderen Thüren wegen Ungebührlichkeiten einginge, oder dies auch in einem anderen Hause stattfände, würde derselbe im Be­tretungsfalle oder wenn es ihm bewiesen werden könnte, bestraft werden.

Ein Gesell soll nicht befördert werden, welcher ein Jahr lang im Lande hin- und herzieht, bei keinem Meister gut thut und den­selben ausrichtet.

In besagter Gesellen-Ordnung kommen auch Bestimmungen über die Verpflichtung zu verschiedenen Hantierungen vor, wie zum Wasser­schöpfen, Einheizen, Aschen wegräumen u. s. w.

Gegenseitig findet eine 14tägige Kündigung statt. Dawider­handelnde, ob Meister oder Gesell, sind straffällig.

Der Altgesell soll alle Quatember, an einem Sonntage, die Ge­sellen zusammenrufen, wobei Umfragen gehalten werden.

Jeder Gesell, der über 14 Tage hier arbeitet, ist verpflichtet. 10 Pfennig in der Gesellen-Lade aufzulegen, wie das schon von altersher gebräuchlich gewesen, welcher Erlag auch durch Ein­hebung von Seite des Meisters, durch Uebergabe an den Viertelmeister bewirkt werden kann.

Wie viel und was laut den Artikeln in die Gesellen-Lade gehört, soll jederzeit in dieselbe gelegt werden.

(Verschiedene Strafgelder dürften nicht unwesentlich zur Stärkung der Gesellen-Lade beigetragen haben.) Welche Strafen aber in die Meisterlade zu legen sind, sollen auch fleissig dahin erlegt werden, und sind alle Strafen, ob bezahlt oder ausständig, in das Gesellen­buch, welches bei der Gesellen-Lade gehalten werden soll, pünktlich einzutragen. Zu dieser Gesellen-Lade soll der Altgesell einen Schlüssel und der jüngste Meister den anderen Schlüssel haben, mithin doppelte Sperre gehandhabt werden.

Endlich soll durch verordnete Altgesellen jede Strafe fleissig und treulich eingefordert und allen vorgeschriebenen Punkten gemäss nichts vergessen werden, und was in die Gesellen-Lade gehört, in dieselbe und was in die Meister-Lade gehört, in letztere gelegt werden.

Im Falle ein Gesell von Leibesschwäche oder Krankheit betroffen wird, kann ihm aus der Lade eine Geldunterstützung zutheil werden.