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mercialstellen angelobt hätten, x ) Wir uns bewegen lassen, ihnen für diesmahl die weitere Strafe aus Gnaden nachzusehen; so werden sie doch im Zurückfalle in sothanes Verbrechen eine noch schwerere Leibes-, ja selbst die Todesstrafe zu befahren haben.

Befehlen demnach Unserer Niederösterreichischen Regierung, über diese Unsere Verordnung zu aller Zeit feste Hand zu halten und gegen die Ungehorsamen und Frevler ohne weitern mit denen aus- gemessenen- Strafen nachdriicksamst und ohne Vorschub vorzugehen. Denn es geschieht daran Unser ernstlicher Wille und Meinung.

In der Regierungsepoche Kaiser Josef II. wurde den Kaufleuten verboten, ausländische Waaren einzuführen und damit zu handeln; Privatleute konnten jedoch solche gegen Entrichtung eines erhöhten Einfuhrzolles zu dem Commercialfonds, für ihren Consum, kommen lassen, heisst es in dem betreffenden kaiserlichen Patente ddo. Wien, 27. August 1784: 1 2 )

Die Erweiterung der allgemeinen Nahrungswege, welche mit dem Wohle der Unterthanen so innig verbunden ist, wird haupt­sächlich durch den Hang nach ausländischen Waaren gehemmt, denen nicht selten nur ein blosses Vorurtheil vor ähnlichen inländischen Erzeugnissen den Vorzug einräumt. Dadurch wird der Absatz der Nationalfabriken beschränkt, der Emsigkeit der Lohn, den sie anzu­sprechen berechtiget ist, entzogen, und der arbeitsamen, d. i. der nützlichen Classe des Volkes ihr Unterhalt täglich schwerer oder gar unmöglich gemacht.

Diesem Uebel Einhalt zu thun, sind Se. Majestät entschlossen, den entbehrlichen fremden Waaren durch höhere Belegung einiger- massen den Eingang zu erschweren, und dadurch den National­verzehrer in die Nothwendigkeit zu versetzen, die inländischen Erzeugnisse zu suchen, und sich sowohl durch den Gebrauch von dem gegen dieselben genährten Vorurtheile zu überzeugen, als den N at ion al g e w erb en Absatz und Verdienst zuzuwenden.

Da den entbehrlichen fremden Waaren der Eingang nicht ver­boten wird, so wird dadurch Niemand zum Gebrauche der inländischen

1 ) Die Gesellen hatten mit Devers erklärt, sieh den Anordnungen Ihrer Majestät der Kaiserin zu fügen.

2 )Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Josef II. für die k. k. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1784, zusammen­gestellt von J. Kropatscheek.