Einem Herrn. Gottes wurde im Becurswege der hoh. Be- gierungsbescheid zu Theil, Sammtbänder auf Schubstühleu mit den nöthigen Gehülfen, Lehrlingen und möglichster Berücksichtigung von Weibspersonen, fabriksmässig erzeugen zu dürfen, mit der weiteren Motivirung, dassdie Nothwendigkeit die Vermehrung von derley Sammtfabriken erheische, der Bittsteller hinlängliches Vermögen und die zureichende Geschicklichkeit zu diesem Gewerbsbetriebe besitze, da er schon lange als Geselle hier arbeite.

Den 8. Üctbr. 1799.

Magistrat.

Emanuel Chwala, Seidenfabrikant am Neubau, zum gold- Hirschen Nr. 171,

bittet um Ertheil. des Bürgerrechts.

R.

lieber die erhobenen Umstände wird dem Bittwerber wegen Bückhaltung des bey der Commission eingelegten Umsiedlungs-Con- senses, das angesuchte Bürgerrecht auf seine Person gegen dem, dass er sich nicht bürgerlicher Bandfabrikant, sondern Bürger und Band­fabrikant nenne und schreibe, dann gegen vorläufige Berichtigung der diesfalls ausgemessenen Bürgertaxe bey dem hierortigen Taxamte ohne welcher ihm dieser Bescheid nicht zu erfolgen ist, hiemit er- theilet, und hat derselbe zur Ablegung des Bürgereides, wozu der Taufschein mitzubringen ist, den nächst darauf folgenden Freytag, sich geziemend zu melden. Dessen die priv. Bandfabrikanten gehörig rath- schlägig zu erinnern.

Den 19. Hornung 1802.

Dem Seidenbandmachergesellen Lorenz Pfeiffer wird sein Gesuch um ein Fabriksbefugniss laut Bescheides der k. k. Stadt­hauptmannschaft erledigt wie folgt:

Da nach dem hoh. Hofdecrete vom 30./3. d. J. die Bandmacherei eine völlig freye Beschäftigung sey, so sey demselben zu bedeuten, dass er zur Ausübung seiner Profession keines Befugnisses bedürfe.

Ex Cons. Mag. Vien, 3. Septbr. 1809 Johann Dürnberger, Exped.

Ein gleicher Bescheid wurde noch einigen Bittstellern zutheil.

Mit Decret der k. k. Stadthauptmannschaft vom 4. März d. J. wurde anher bekannt gemacht: